Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Damit verbleibt vom bisherigen durch die Rechtsprechung zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzug einzig der Faktor «Teilzeitarbeit», dem nicht an anderer Stelle Rechnung getragen werden kann. Dieser Faktor wird künftig durch einen pauschalen Teilzeitabzug berücksichtigt werden, der sich an den Werten der LSE, T18: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht der Jahre 2008 bis 2018 orientiert. Er führt dazu, dass bei allen versicherten Personen, die nun invaliditätsbedingt nur noch mit einem 50 Prozent Pensum oder weniger arbeiten können, der Tabellenlohn um pauschal 10 Prozent reduziert wird.
Artikel 27
Artikel 27 Sachüberschrift
Der Titel von Artikel 27 wird angepasst, weil die Bestimmungen zur klösterlichen Gemeinschaft mangels Praxisrelevanz neu nicht mehr auf Verordnungsebene geregelt werden.
Artikel 27 Absatz 2
Weil in der Praxis bei der Bemessung des Invaliditätsgrades grundsätzlich kaum Fälle von Personen in einer klösterlichen Gemeinschaft vorkommen, werden diese nicht mehr weiter auf Verordnungsebene geregelt.
Artikel 27bis
Der Sachtitel von Artikel 27bis wird angepasst, weil die bisherige Sonderregelung zum Status von Teilerwerbstätigen oder von Personen, die unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin oder des Ehegatten mitarbeiten, von Artikel 27bis Absatz 1 neu mit Artikel 24septies Absatz 2 und 3 Buchstabe a E-IVV abgedeckt wird. Damit verbleiben in Artikel 27bis nur noch die Regelungen zur Invaliditätsgradbemessung bei Teilerwerbstätigen.
Artikel 27bis Absatz 1
Artikel 27bis IVV wird neu strukturiert. Der bisherige Artikel 27bis Absatz 2 wird daher in Absatz 1 verschoben.
Die Regelung der Invaliditätsgradbemessung bei Teilerwerbstätigen erfährt eine inhaltliche Änderung. Die Bemessung erfolgt für alle Teilerwerbstätigen gleich, um eine einheitliche und rechtsgleiche Lösung für alle Teilerwerbstätigen zu schaffen. Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich sind komplementär: Alles, was nicht Erwerbstätigkeit ist, fällt unter die Besorgung des Haushaltes. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen einen Wert von 100 Prozent. Diese Betrachtungsweise entspricht der als Volksversicherung konzipierten IV. Die bisherige Präzisierung «Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen» wird gestrichen. Zudem wird nur noch von «Teilerwerbstätigen» gesprochen, und die in jüngerer Zeit durch das Bundesgericht geschaffenen Sonderfälle der Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich fallen ersatzlos weg.
Die gemischte Methode erfuhr mit der Verordnungsänderung vom 1. Dezember 2017 folgende Änderung: Die Teilzeittätigkeit wurde nur noch bei der Gewichtung der Invaliditätsgrade im Erwerb und im Aufgabenbereich berücksichtigt. Aufgrund dieser Änderung bei der gemischten Methode wurden die Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich schlechter gestellt als jene mit Aufgabenbereich. So sind die Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich nur für den Erwerbsteil versichert, und für die restliche Zeit besteht kein Versicherungsschutz. Dies führt in Fällen, in denen das Erwerbspensum weniger als 70 Prozent beträgt dazu, dass diese Personen keinen Anspruch auf eine ganze Rente mehr erreichen können, selbst wenn sie keine Resterwerbsfähigkeit mehr aufweisen. Mit der Anpassung von Absatz 1 wird diese Ungleichbehandlung behoben.
Artikel 27bis Absatz 2
Der bisherige Artikel 27bis Absatz 3 IVV wird neu in Absatz 2 geregelt.