Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Absatz 2 wird so angepasst, dass neu neben der Art der Festlegung des Einkommens ohne Invalidität (Buchstabe a) und der Gewichtung der Erwerbseinbusse (Buchstabe c) in Buchstabe b festgehalten wird, dass sich auch das Einkommen mit Invalidität ausgehend von einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent rechnet. Diese Anpassung ist eine Folge der Rechtsprechung, die festhält, dass es keine Rolle spiele, dass die versicherte Person ein solches Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht geleistet habe.89 Der einmal ermittelte Vollzeitlohn ist an die medizinisch attestierte funktionelle Leistungsfähigkeit anzupassen (vgl. dazu auch Art. 26bis Abs. 1 E-IVV).
Artikel 27bis Absatz 3
Der bisherige Artikel 27bis Absatz 4 IVV wird neu in Absatz 3 geregelt. Der letzte Satz erfährt dabei eine rein redaktionelle Anpassung.
Artikel 33bis Absatz 2
Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen. Mit dem Wegfall der Viertelsrentenstufen braucht es bei der Kürzung der Kinderrenten eine neue Formulierung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass es neu eine Vielzahl verschiedener prozentualer Anteile einer ganzen Rente geben kann. Die Kürzung der Kinderrente erfolgt weiterhin nach dem Verhältnis zur ganzen Rente. Die vorgeschlagene Änderung ist rein formeller Natur und stellt keine materielle Änderung dar.
Artikel 38 Absatz 2
Artikel 38 Absatz 2 IVV enthält eine Formulierung, die auf den «Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente» verweist. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr nach Viertelsrentenstufen. Daher müsste der Ausdruck ersetzt werden. Der bisherige Absatz 2 kann aufgehoben werden, da er lediglich Artikel 42 Absatz 3 IVG wiederholt.
Artikel 39e Absatz 5
Im Jahr 2020 wurde der Leistungskatalog der medizinischen Leistungen bei Domizilbehandlungen erweitert und im Rahmen der vorliegenden Verordnungsrevision im Artikel 3quinquies Absatz 5 E-IVV verankert. Nach dem neuen Absatz 5 sollen die entsprechenden Stunden der Langzeitüberwachung anteilsmässig vom Hilfebedarf beim Assistenzbeitrag abgezogen werden. Dies soll sicherstellen, dass es in Bezug auf die Überwachung nicht zu Doppelentschädigungen kommt.
Artikel 39f
Artikel 39f Absatz 1
In diesem Absatz wird eine formale Anpassung des Begriffs «Franken» vorgenommen. Ausserdem ist der Frankenbetrag gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 über die Anpassung der AHV/-IV-Renten an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen per 1. Januar 2021 erhöht.
Artikel 39f Absatz 2
In diesem Absatz wird eine formale Anpassung des Begriffs «Franken» vorgenommen. Ausserdem ist der Frankenbetrag gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Oktober 2020 über die Anpassung der AHV/-IV-Renten an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen per 1. Januar 2021 erhöht.
89 Vgl. BGE 145 V 370