Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 39f Absatz 3
Diese Anpassung erfolgt nicht aufgrund der WE IV, sondern wegen der Evaluation Assistenzbeitrag (2012 bis 2016)90, die das Problem der ungenügenden Nachtpauschalen aufgezeigt hat, und der Anpassung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im Jahr 2018.
Das SECO hat 2018 eine Vorlage für die Ergänzung der Normalarbeitsverträge im Hausdienst (Modell-NAV) mit verschiedenen Bestimmungen erarbeitet, deren Ziel es ist, die Situation von Personen zu verbessern, die 24-Stunden-Betreuungsarbeit für ältere Personen oder Menschen mit Beeinträchtigungen leisten. Im Besonderen beim Nachtdienst sieht der Modell-NAV des SECO vor, dass die Präsenzzeit auch entschädigt werden muss. Mit der Überführung dieser neuen Regeln des Modell-NAV des SECO in die kantonalen NAV ist es für Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbeitrags aufgrund der aktuellen Nachtpauschalen nicht möglich, die Assistenzpersonen entsprechend zu entschädigen. Die IV muss gesamtschweizerisch dieselben Regeln anwenden und kann sich nicht unterschiedlichem kantonalem Recht anpassen. Der Höchstbetrag der Nachtpauschale wird deshalb gemäss dem Modell-NAV des SECO schweizweit angepasst.
Dank den angepassten Nachtpauschalen können die Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbeitrags künftig auch die Präsenzzeiten der Assistenzpersonen vergüten.
Die maximale Pauschale in der Höhe von 160.50 Franken erklärt sich aus der Mischung des am Tage geltenden Stundenansatzes nach Artikel 39f Absatz 1 IVV und einem Anteil an deutlich weniger gut entschädigten, aber dem Modell-NAV des SECO entsprechend, vergüteten Präsenzstunden. Die Mindestlöhne nach dem Modell-NAV des SECO wurden um 20 Prozent erhöht, um den Sozialversicherungsabzügen Rechnung zu tragen. Diese Mischrechnung ergibt sich aus einer Schätzung der aktiven Arbeitsstunden und Präsenzzeiten, die je Intensität unterschiedlich sind und zu unterschiedlich hohen Pauschalen führen. Am Stufensystem auf Weisungsstufe zur Bemessung der Höhe der Pauschale wird weiterhin festgehalten.
Die Höhe der Nachtpauschale erklärt sich wie folgt: Beispielhaft wird von einer maximalen Pauschale für den Nachdienst ausgegangen und angenommen, die versicherte Person habe einen Hilfebedarf von zwei Stunden pro Nacht. Zur Berechnung der Nachtpauschale wurden drei aktive Arbeitsstunden angenommen. Es bleiben somit fünf Stunden Präsenzzeit. Die aktiven Arbeitsstunden wurden mit dem Stundenansatz von 33.50 Franken multipliziert, die Präsenzstunden mit 12 Franken, was dem Mindestlohn von 10 Franken gemäss Modell-NAV des SECO in solchen Situationen entspricht, plus 20 Prozent zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge. Durch Addition der beiden Beträge ergibt sich die neue maximale Pauschale von 160.50 Franken (3 x 33.50 + 5 x 12).
Der Modell-NAV des SECO sieht ausserdem einen Zuschlag von 25 Prozent auf dem Stundenlohn für aktive Arbeitsstunden in der Nacht vor. Der Zuschlag wurde in der Berechnung der neuen Nachtpauschale nicht berücksichtigt, da diese Stunden auch während des Tages verwendet werden können. Wäre der Zuschlag von 25 Prozent mitberücksichtigt worden,
würden die während des Tages eingesetzten Nachtstunden ein Viertel mehr zählen. Ausserdem richtet die IV einen Pauschaltarif und nicht einen Stundenlohn aus. Mit diesem Pauschalbetrag können die Bezügerinnen und Bezüger des Assistenzbeitrags ihren Assistenzpersonen den Zuschlag dennoch ausbezahlen und somit den Modell-NAV des SECO einhalten.
90 Guggisberg, Jürg / Bischof, Severin (2017): Evaluation Assistenzbeitrag 2012-2016. FoP-IV, Berichtnummer 8/17. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Forschung und Evaluation > Forschungspublikationen.