Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 39i
Artikel 39i Absatz 2
Absatz 2 wird soweit präzisiert, dass nur Stunden in Rechnung gestellt werden können, die am Tag geleistet werden (neben den in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden). Für die Rechnungsstellung der Stunden in der Nacht gilt Absatz 2bis. Ausserdem erfährt der Artikel eine sprachliche Anpassung zur Angleichung der Absätze in Artikel 39i.
Artikel 39i Absatz 2bis
Die Nachteinsätze sollen weiterhin als fixe Pauschalen in Rechnung gestellt werden müssen. Es wird weiter präzisiert, dass die Nachtpauschale auch in Rechnung gestellt werden kann, wenn die Assistenzperson in der jeweiligen Nacht nicht persönlich vor Ort ist, jedoch für den Einsatz zur Verfügung steht (direkt am Wohnort der versicherten Person oder telefonisch aufbietbar).
Artikel 39i Absatz 2ter
Stellt die versicherte Person keinen Nachtdienst in Rechnung, wird die eingesparte Nachtpauschale durch den Stundenlohn nach Artikel 39f Absatz 1 E-IVV geteilt und so in Tagesstunden umgerechnet. Die so errechnete Stundenzahl kann für die Anrechnung am Tag verwendet werden.
Es kommt vor, dass die Assistenzleistung in einigen Nächten von einem Familienmitglied der versicherten Person erbracht wird, beispielsweise am Wochenende vom Ehepartner. Die Umrechnung der eingesparten Nachtpauschale in Stunden zugunsten der Assistenz während des Tages erlaubt der versicherten Person mehr Flexibilität.
Beispiel: Eine versicherte Person hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von 50 Stunden und 30,4 Nächten pro Monat. Für den Januar verrechnet sie 50 Stunden à 33.50 Franken und 31 Nächte à 116.55 Franken (50 x 33.50 + 31 x 116.55). Für den Februar verrechnet sie nur 23 Nächte, weil während fünf Nächten ihr Sohn den Nachtdienst übernommen hat. Die entsprechende Anzahl Stunden für diese Nächte (116.55 / 33.50 = 3.5) können als Assistenz während des Tages verrechnet werden, maximal 67,5 Stunden (50 + [5 x 3.5]).
Artikel 39j
Artikel 39j Absatz 2
Die Erfahrung mit der Leistung hat deutlich gemacht, dass auch nach der Zusprache eines Assistenzbeitrags Beratungsleistungen notwendig werden können und zwar in einem grösseren Ausmass als die bei der Einführung des Assistenzbeitrags angenommenen Stunden, die im Rahmen der Beratungsleistungen nach Artikel 74 IVG hätten abgedeckt werden soll. So kann es vorkommen, dass die versicherte Person nach einigen Jahren erneut Personal einstellen, jemanden entlassen, ein Arbeitszeugnis ausstellen muss oder in eine arbeitsrechtliche Streitigkeit verwickelt wird. Regeländerungen (wie z. B. der neue Modell-NAV des
SECO, der in den meisten Kantonen verbindlich ist) können ebenfalls eine zusätzliche Beratung erforderlich machen. Die Anpassung ermöglicht es den Bezügerinnen und Bezügern des Assistenzbeitrags, mehrmals Beratungsleistungen zu beanspruchen und zwar bis höchstens 1500 Franken alle drei Jahre. Es liegt jedoch an der versicherten Person, ihren Beratungsbedarf erneut glaubhaft zu begründen. Ausgeschlossen ist insbesondere, dass mit dieser Leistung Anwaltskosten, namentlich im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, finanziert werden.
Artikel 39j Absatz 3
Der maximale Beitrag für Beratung durch Drittpersonen ist im vorangehenden Absatz geregelt und muss daher in Absatz 3 nicht mehr begrenzt werden. Der maximale Stundenansatz muss hingegen erwähnt bleiben.