Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e bis fter, k und l

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e

Die bisherige Regelung des Buchstaben e entfällt, da die Eingliederungsplanung im Rahmen der Fallführung (vgl. Art. 41a E-IVV) erfolgt. Ebenso sind die Überwachung und Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f IVG festgehalten.

Unter Buchstabe e wird nunmehr neu als Aufgabe der IV-Stellen die Prüfung der Auflagen im Rahmen der Schadenminderung aufgenommen. Im Zuge der Vorgehensplanung im Rahmen der Fallführung sind Auflagen für medizinische Behandlungen so früh wie möglich (bereits ab der Anmeldung bzw. im Zuge der Eingliederungsplanung) zu prüfen und umzusetzen.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe f

Buchstabe f wird aufgehoben. Der Einbezug der Akteure ist neu in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe e, f und g IVG geregelt und wird im Rahmen der Fallführung beschrieben (vgl. Art. 41a E-IVV).

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe fbis

Buchstabe fbis wird aufgehoben. Die bislang als fallunabhängig bezeichnete Beratung ist neu als eingliederungsorientierte Beratung in Artikel 57 IVG Absatz 1 Buchstabe a IVG aufgenommen.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe fter

Buchstabe fter wird aufgehoben. Der Einbezug der Akteure wird im Rahmen der Fallführung beschrieben (vgl. Art. 41a E-IVV) und ist in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f IVG geregelt.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe k

Der Begriff der «Bemessung des Invaliditätsgrades» wird an die Formulierung des neuen Artikels 28a IVG angepasst.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l

Mit der Einführung des neuen Artikels 24sexies E-IVV, der den IV-Stellen die Befugnis zum Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Eingliederungsmassnahmen nach den Artikeln 14a bis 18 IVG überträgt, erübrigt sich Buchstabe l und kann demnach gestrichen werden.

Artikel 41a

Artikel 41a Absatz 1

Die IV-Stellen sorgen für eine durchgehende und einheitliche Fallführung entlang der Lebenslinie einer versicherten Person und über das gesamte IV-Verfahren hinweg, von der Geburt bis zum Rentenalter. Kerngedanke der Fallführung ist, die Erfolgschancen zur Zielerreichung der verfügten Massnahmen im gesamten IV-Verfahren zu verbessern, indem die Massnahmen zum angezeigten Zeitpunkt und im angezeigten Umfang oder Setting erfolgen und die Massnahme überwacht sowie die versicherte Person begleitet wird.

Während die Fallführung in der beruflichen Eingliederung bereits zu den Aufgaben der IV-Stelle gehört und die Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsarbeit bildet, wird die Fallführung bei medizinischen Massnahmen neu eingeführt. Damit soll die Basis für die weitere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren früh gelegt werden, um einen wesentlichen Beitrag zum Eingliederungserfolg zu leisten.

Die Fallführung leitet sich aus den folgenden Artikeln ab: Artikel 3a, 3abis, 8 Absatz 1bis, 8 Absatz 1ter, 8a, 14quater, 28 Absatz 1bis, 49 IVG sowie Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a bis h und m IVG.

Artikel 41a Absatz 2

Die Fallführung orientiert sich am Case Management und beinhaltet mehrere Arbeitsschritte, die in den Buchstaben a bis d aufgeführt werden.