Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe a

Die Bestandsaufnahme dient der Beurteilung der medizinischen, beruflichen, familiären und sozialen Situation der versicherten Person, inklusive der Abklärung ihrer Ressourcen und Einschränkungen.

Die bisherigen Artikel 1quinquies IVV (Früherfassungsgespräch) und 70 IVV (Assessment) werden unter die Bestandsaufnahme subsumiert und somit aufgehoben.

Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe b

Bei der Planung des weiteren Vorgehens sind insbesondere folgende Punkte zu beachten: Die Planung des weiteren Vorgehens umfasst den gesamten Eingliederungsprozess resp. das gesamte Verfahren der IV und beschränkt sich nicht auf die Zusprache einer einzelnen Massnahme. Sie berücksichtigt zudem die von der IV und anderen Akteuren bereits erbrachten Leistungen (z.B. Arztberichte) und wird bei Bedarf der Entwicklung bzw. der sich verändernden Situation der versicherten Person angepasst.

Im Bereich der medizinischen Massnahmen bestimmen in der Regel die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche Eingriffe oder Therapien notwendig sind. Die IV-Stellen ihrerseits beurteilen die medizinischen Massnahmen abschliessend und fällen den Entscheid darüber.

Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe c

Im Rahmen der Fallführung begleiten und überwachen die IV-Stellen die zugesprochenen Leistungen der IV. Die Leistungen umfassen Massnahmen nach Artikel 3abis, Artikel 7d, Artikel 8 Absatz 3 (Beratung und Begleitung, medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen, Massnahmen beruflicher Art und Hilfsmittel), Artikel 8a, Artikel 22, Artikel 28, Artikel 42, Artikel 42quater und Artikel 68bis IVG. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig die Ziele der Eingliederungsmassnahmen, passen diese bei Bedarf an und entscheiden über das weitere Vorgehen. In diesem Rahmen bestimmen sie, ob und wann der Eingliederungsprozess unterbrochen werden muss oder abgeschlossen ist.

Bei den medizinischen Massnahmen bedeutet die Überwachung eine regelmässige Prüfung der WZW-Kriterien. Beispielsweise wird überwacht, ob die angeordnete Intensität einer Therapie noch im selben Ausmass notwendig ist oder ob die Ziele einer Therapie erreicht wurden bzw. erreicht werden können.

Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe d

Zu einer erfolgreichen Fallführung gehört die Koordination und die Zusammenarbeit sowohl zwischen den verschiedenen Bereichen innerhalb der IV-Stelle als auch zwischen der IV-Stelle (z.B. RAD) und den externen Akteuren (z.B. Arbeitgeber, behandelnde Ärzte, Ausbildner, Therapeuten etc.) während des gesamten Eingliederungsprozesses bzw. des ganzen IV-Verfahrens (Bestandsaufnahme, Planung, Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen).

Die IV-Stellen-interne Koordination dient dazu, Doppelspurigkeiten und unnötige Handwechsel zu vermeiden. Vorgängig erfolgte Abklärungen und erworbenes Wissen über die versicherte Person (z.B. während den medizinischen Massnahmen) ist wann immer sinnvoll in den späteren Phasen (z.B. während der beruflichen Eingliederung) aktiv aufzunehmen und bei den Entscheiden zu berücksichtigen. Der RAD ist, wenn nötig, beispielsweise bei der Planung des Eingliederungsprozesses oder bei der Prüfung von Auflagen in sinnvoller Weise einzubeziehen.

Die Koordination der IV-Stelle mit den externen Akteuren ist während allen Phasen der Fallführung (Art. 41a Abs. 2 Bst. a bis d) wichtig und erstreckt sich über den gesamten IV-Prozess.

Artikel 41a Absatz 3

Die Verantwortung über die Fallführung liegt immer bei der zuständigen IV-Stelle. Die IV-Stelle entscheidet über die Art, die Dauer und den Umfang der Fallführung im Einzelfall. Die Art der Beeinträchtigung der versicherten Person und der Unterstützungsbedarf, den diese