Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Beeinträchtigung auslöst, sind nebst den Ressourcen der versicherten Person und ihrem Umfeld bei der Planung, Zusprache und Überwachung von Massnahmen handlungsleitend.
Die Art der Fallführung kann von einem punktuellen Austausch (z.B. bei der Zusprache von einem einfachen Hilfsmittel auch schriftlich) bis zu einer persönlichen Begleitung über einen längeren Zeitraum hinweg alles umfassen (z.B. Beratung und Begleitung der versicherten Person und des Arbeitgebers während einer Integrationsmassnahme im ersten Arbeitsmarkt).
Die Dauer der Fallführung umfasst die einmalige, punktuelle Intervention (z.B. bei der Zusprache einer medizinischen Massnahme) ebenso wie die Fallführung über eine längere Periode hinweg (z.B. bei schweren und komplexen Geburtsgebrechen, bei denen gleichzeitig mehrere Dritte involviert sind und unterschiedliche Leistungen benötigt werden, oder während der Suche nach einer geeigneten Ausbildungsmöglichkeit) oder die wiederholte Beratung und Begleitung der versicherten Person z.B. zu Beginn und beim Abschluss einer EbA.
Der Umfang der Fallführung kann beispielsweise aus einem einzelnen Gespräch bestehen oder eine intensive Zusammenarbeit der IV-Stelle mit der versicherten Person und den involvierten Dritten beinhalten.
Artikel 41a Absatz 4
Die versicherte Person resp. ihre gesetzliche Vertretung muss mit der Begleitung durch die IV-Stelle im Rahmen der Fallführung bei medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 und 13 IVG einverstanden sein. Es besteht indessen für die versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung kein Rechtsanspruch auf eine Fallführung.
Artikel 41a Absatz 5
Die Fallführung gehört zu den zentralen Aufgaben der IV-Stellen. Dank der Fallführung soll ein Vertrauensaufbau erfolgen und die IV-Stelle als kompetenter Ansprechpartner wahrgenommen werden. Die Komplexität der gesundheitlichen und/oder familiären Situation der versicherten Person (z.B. ein komplexes Geburtsgebrechen, eine seltene Krankheit mit wenig Behandlungserfahrung oder die Koordination von überdurchschnittlich vielen Leistungserbringern [Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Spitex etc.]) und die daraus resultierende Intensität der benötigten Fallführung kann in Einzelfällen die Kompetenzen und Ressourcen der IV-Stelle überschreiten. In solchen Einzelfällen kann sie für die Fallführung bei medizinischen Massnahmen geeignete Dritte beiziehen. Dabei müssen die Ziele, die Dauer sowie die Aufgaben- und Rollenteilung in einer Vereinbarung klar definiert werden.
Die versicherte Person resp. ihre gesetzliche Vertretung haben keinen Rechtsanspruch auf eine externe Fallführung.
Artikel 41b
Der Gesetzgeber hat die IV-Stellen dazu verpflichtet, eine öffentlich zugängliche Liste zu führen, um in der Frage der Zuteilung von Gutachtensaufträgen an die Sachverständigen eine möglichst grosse Transparenz herzustellen. In der Liste sind Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen zu machen, zur Anzahl der jeweils in Auftrag gegebenen Gutachten und zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Nebst diesen bereits vom Gesetzgeber vorgegebenen Angaben kann der Bundesrat noch weitere Angaben vorsehen und Vorgaben für die Liste erlassen.
Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe a und b
In den Buchstaben a und b ist festgelegt, dass in der Liste die einzelnen Sachverständigen sowie die Gutachterstellen aufzuführen sind. Die IV-Stellen erfassen diejenigen Sachverständigen oder die Gutachterstellen, die die notwendigen Anforderungen erfüllen.
Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe c
Buchstabe c sieht vor, dass in der Liste pro Sachverständige oder Sachverständigen und Gutachterstelle entsprechend die nachfolgenden, detaillierten Angaben aufzuführen sind: