Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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• Ziffer 1: Anzahl erstellter Gutachten in den jeweiligen Kategorien von Gutachten.
• Ziffer 2: Im Rahmen einer Begutachtung beurteilen die Sachverständigen nebst der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit auch die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten. Im Hinblick auf eine möglichst grosse Transparenz der publizierten Angaben soll die von den Sachverständigen attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Versicherten, aber auch in einer angepassten Tätigkeit (entsprechend der ausgewiesenen Leistungsfähigkeit) in Prozent einer Vollzeitstelle aufgeführt werden. Diese beiden Angaben erfolgen tabellarisch in Zehnerschritten (0-10, 11-20, 21-30 usw.)
• Ziffer 3: Im Hinblick auf die Qualität der Gutachten ist die Beurteilung der Verlässlichkeit
im Rahmen von Beschwerdeverfahren ein massgebliches Kriterium. Die Gerichte müssen in Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem von der IV-Stelle getroffenen Entscheid auch dessen Grundlagen beurteilen. Dabei spielen die medizinischen Gutachten eine wichtige Rolle, womit die Gerichte auch beurteilen, ob ein Gutachten den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Gutachten entspricht und als Grundlage für den Entscheid der IV-Stelle beigezogen werden kann. Entsprechend dieser Überprüfung durch die Gerichte werden die Anzahl Gutachten aufgeführt, die von den Gerichten beurteilt worden sind, aufgeteilt in vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft.
• Ziffer 4: Unter dieser Rubrik wird der Gesamtbetrag der Vergütungen aufgeführt, den die
Sachverständigen oder Gutachterstellen für Gutachtensaufträge von der jeweiligen IV-Stelle von der IV vergütet bekommen haben.
Artikel 41b Absatz 2
Die jeweiligen Daten werden vom 1.1. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres erfasst und im nachfolgenden Jahr publiziert.
Diese Art der Erfassung hat zur Folge, dass die jeweiligen Angaben nicht miteinander verknüpft werden können, da die Erfassung der jeweiligen Daten nicht immer im gleichen Kalenderjahr erfolgt. Die entsprechenden Angaben geben Hinweise auf blosse Häufigkeiten. Konkret bedeutet dies, dass ein Auftrag für ein Gutachten im Jahr x erfasst wird, während die Vergütung dieses Auftrages unter Umständen erst im darauffolgenden Jahr erfolgt und erfasst wird. Die Angaben zu den ergangenen Entscheiden der Gerichte können je nach dem mit einer noch grösseren zeitlichen Verschiebung zu den entsprechenden Aufträgen erfasst und publiziert werden.
Artikel 41b Absatz 3
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass jede einzelne IV-Stelle eine Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG führen und publizieren muss. Da Gutachterstellen Aufträge aus verschiedenen Sprachregionen und einzelne Sachverständige Aufträge für mehrere IV-Stellen in einer kantonsübergreifenden Region übernehmen, ist es im Sinne einer vollständigen Transparenz angezeigt, dass die einzelnen, von den IV-Stellen publizierten Listen vom BSV zu einer gesamtschweizerischen Übersicht zusammengezogen und publiziert werden.
Artikel 49 Absatz 1bis
Der bisherige leidensbedingte Abzug wird neu an unterschiedlichen Orten berücksichtigt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 5 und Art. 26bis Abs. 3).
Die leidensbedingten Einschränkungen im engeren Sinne, also jegliche invaliditätsbedingten und medizinisch ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 ATSG, sollen neu konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. So ist etwa eine reduzierte Leistungsfähigkeit innerhalb der zumutbaren Anwesenheitszeit oder ein vermehrter Pausenbedarf konsequent bei der Angabe der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit in Abzug zu bringen. Auf diese Weise wird auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt, wonach die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit eine Angabe über die effektiv zumutbare Leistung und keine solche über die allfällige Präsenz am Arbeitsplatz ist.91
91 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2010 vom 21. Mai 2010, E. 4.2.2