Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Dies bedingt unter Umständen entsprechende Rückfragen bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt, damit der RAD eine nachvollziehbare, gesamthafte Einschätzung der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung aller beeinflussenden medizinisch bedingten Faktoren abgeben kann (vgl. Art. 54a Abs. 3 IVG).
Artikel 53
Artikel 53 Absatz 1
Für den Betrieb und die Investitionen verfolgen die kantonalen IV-Stellen eine je andere Planungsdynamik, was eine unterschiedliche Sichtweise auf die beiden Bereiche erfordert. Als Folge der Digitalisierung von Kundenprozessen werden künftig vermehrt Investitionen anstehen. Es ist zielführend, diese zu planenden Mittel getrennt von den Betriebskosten und mit professionellen Planungsinstrumenten zu steuern.
Artikel 53 Absatz 2
Die bisherige finanzielle Planung nur über einen Voranschlag pro Jahr stellt einen zu kurzen Planungshorizont dar und gibt den IV-Stellen zu wenig finanzielle Handlungssicherheit. Die IVV soll dahingehend angepasst werden, dass in Anlehnung an die Planungslogik des Bundes und der Kantone neu auf der Basis einer insgesamt vierjährigen Planungsperiode rollend ein Voranschlag für das kommende Jahr sowie ein Finanzplan für die dem Voranschlag folgenden drei Jahre von den IV-Stellen beantragt und vom BSV geprüft werden.
Der Voranschlag und die Finanzpläne sowie die Jahresrechnung beruhen auf Angaben aus der von der Ausgleichskasse nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 geführten Buchhaltung und werden dem BSV in der Regel von der IV-Stelle eingereicht. In der Praxis ist die Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen und Ausgleichskasse unterschiedlich ausgeprägt, weshalb beide Stellen zur Übertragung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet werden.
Zur Genehmigung des Voranschlags, der Finanzpläne und der Jahresrechnung sind mindestens die Finanzbuchhaltung, die Investitionsrechnung und gegebenenfalls eine Kosten- und Leistungsrechnung notwendig. Das BSV kann weitere Unterlagen, die zur Genehmigung erforderlich sind, einholen.
Artikel 55 Absatz 1
Die bisherige Bestimmung regelt nur, dass das BSV über die zu vergütenden Kosten entscheidet. Neu wird das BSV explizit ermächtigt, die dafür notwendigen Weisungen zu erlassen.
Artikel 56
Artikel 56 Absatz 1
In Artikel 56 Absatz 1 wird ergänzt, dass das BSV auch den Auftrag zur Veräusserung erteilen kann.
Die Bilanzierung der Liegenschaften wird insofern geregelt, als die Immobilien betriebliches Vermögen und nicht Teil der durch Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) verwalteten Kapitalanlagen sind.
Artikel 56 Absatz 2
In den Nutzniessungsverträgen sind die konkrete Nutzung der Liegenschaften, die Laufzeit und die Entschädigung der IV-Stelle für die Nutzung der Liegenschaft zu regeln. Die Entschädigung wird geregelt, indem einerseits eine marktübliche Eigenmiete und andererseits ein entsprechender Erlös in der Jahresrechnung der IV-Stelle ausgewiesen wird.