Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 66

Artikel 66 Absatz 1bis

Der bestehende Absatz 1bis sieht vor, dass die versicherte Person nur die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen ermächtigen muss, den Organen der IV Auskünfte zu erteilen (Art. 6a Abs. 1 IVG). Mit dieser Änderung soll der Kreis der Personen auf die in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach den Artikeln 36 bis 40 KVG, Versicherungen und Amtsstellen ausgedehnt werden (Art. 6a Abs. 2 IVG).

Artikel 66 Absatz 2

Der bestehende Absatz 2 verweist nur auf den ersten Absatz von Artikel 6a IVG. Die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften ist jedoch auch den Personen und Organen nach Artikel 6a Absatz 2 IVG zu geben.

Artikel 69 Absatz 2

(Betrifft nur die französische Fassung)

Der Begriff «enquête» wird durch «instruction» ersetzt. Der Begriff «enquête» wird in der IV immer seltener verwendet. So spricht man heute beispielsweise von «instruction médicale» und «instruction complémentaire» statt von «enquête médicale» oder «enquête complémentaire». Deshalb wird der Begriff auch in Artikel 69 angepasst. Im deutschen Wortlaut von Artikel 69 Absatz 2 zweiter Satz steht im Übrigen seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 198792 der Begriff «Abklärung».

Artikel 70

Aufgehoben infolge der Einführung von Artikel 41a Absatz 2 Buchstabe a E-IVV (Fallführung). Siehe auch Kommentare zum Artikel 41a.

Artikel 72bis Absatz 1

Neu werden die fachlichen Anforderungen an Sachverständige auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat festgelegt (Art. 7l E-ATSV). Damit ist für die Versicherten nachvollziehbar, transparent und auch überprüfbar, wer für die Begutachtung fachlich zugelassen ist. Die Interviews zwischen der oder dem Sachverständigen und der versicherten Person werden in Form von Tonaufnahmen dokumentiert. Die Versicherungsträger haben die Einhaltung der fachlichen Vorgaben für die Sachverständigen sicherzustellen und die IV-Stellen im Speziellen haben eine detaillierte Liste über ihre Vergabepraxis (inkl. der Resultate der Gutachten durch die Sachverständigen) zu veröffentlichen. Die Versicherten werden künftig somit über alle massgebenden Informationen im Hinblick auf die von der IV-Stelle beauftragten Sachverständigen verfügen.

Mit diesen Massnahmen wird die Information und Transparenz betreffend die Vergabe von Gutachten gegenüber heute wesentlich verbessert, weshalb die Zuteilung von monodisziplinären Gutachten weiterhin direkt von allen Versicherungsträgern vorgenommen werden kann.

Je nach Komplexität der noch offenen medizinischen Fragen benötigt die IV ein Gutachten, an dem zwei Fachdisziplinen beteiligt sind. Diese bidisziplinären Gutachten stellen einerseits höhere Anforderungen an die Sachverständigen als monodisziplinäre Gutachten, da die beiden Teilgutachten zu einer konsensorientierten Gesamteinschätzung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zusammengefügt werden müssen. Andererseits bedingen sie jedoch noch keine eigentliche Fallführung, wie dies bei polydisziplinären Gutachten mit drei und mehr Fachrichtungen der Fall ist. Nicht zuletzt wegen den fachlichen Anforderungen an die Sachverständigen hinsichtlich der Erarbeitung einer Konsenslösung, werden bidisziplinäre Gutachten immer öfter durch Gutachterstellen erstellt, weil die für die IV zuge-

92 AS 1987 456