Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
lassenen Gutachterstellen aufgrund ihrer Struktur über ein Ärztenetz mit zahlreichen Fachärztinnen und Fachärzten verfügen, die es gewohnt sind, im Rahmen von polydisziplinären Gutachten konsensorientiert zu arbeiten. Diese Infrastruktur der Gutachterstelle, die Erfahrung in der Organisation von komplexen Gutachten sowie das Fachwissen wie auch die Berufserfahrung ihrer Sachverständigen führen dazu, dass immer mehr bidisziplinäre Gutachten über Gutachterstellen abgewickelt werden.
Im Hinblick auf die notwendigen fachlichen wie auch strukturellen Anforderungen an die Erstellung von bi- und polydisziplinären Gutachten und an ein möglichst neutrales Vergabeverfahren sind zwei unterschiedliche Vergabearten an die gleichen Gutachterstellen nicht sinnvoll. Entsprechend der neuen gesetzlichen Grundlagen sollen bidisziplinäre Gutachten aus Gründen der Qualitätssicherung deshalb nur noch von Gutachterstellen erstellt und wie polydisziplinäre Gutachten nach dem bewährten Zufallsprinzip zugeteilt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Vergabe von bi- und polydisziplinären Gutachtensaufträgen an die aktuell rund 30 zugelassenen Gutachterstellen einheitlich nach dem Zufallsprinzip erfolgt und die IV-Stellen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gutachterstelle haben. Mit den neuen Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Gutachterstellen werden zudem auch die Anforderungen an die Qualität und deren Sicherstellung erhöht.
Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert - zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 - generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen.93 Aus diesen Gründen werden deshalb seit 2012 die polydisziplinären Gutachten via Zufallsprinzip an die rund 30 zugelassenen Gutachterstellen in der IV verteilt.
Damit die Vergabe von bidisziplinären Gutachten nur noch an Gutachterstellen erfolgen kann und die gleichen Verfahrensbestimmungen wie bei polydisizplinären Gutachten zur Anwendung gelangen, wird Absatz 1 angepasst. Die Verteilplattform SuisseMED@P muss zudem entsprechend ergänzt werden.
Artikel 72ter
Da die Tarife für Abklärungsmassnahmen ebenfalls unter Artikel 27 IVG erfasst sind, drängt sich eine Konkretisierung in der Verordnung auf, damit insbesondere eine koordinierte
Durchführung der Zusammenarbeit und der Tarife für alle in der IV vorgesehenen Massnahmen gewährleistet ist. Folglich gilt Artikel 24sexies in allen Fällen, in denen das BSV keinen gesamtschweizerischen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Artikel 73bis Absatz 2 Buchstaben e, g und h
Artikel 73bisAbsatz 2 Buchstabe e
Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenversicherer». Gemeint sind bisher und künftig Krankenversicherer nach dem vormaligen Artikel 11 KVG, wobei der Artikel 11 KVG inhaltlich mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 26. September 201494 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) in Artikel 2 und 3 KVAG übertragen wurde. Die in der IVV verwendete Abkürzung «Krankenversicherer nach KVAG» wird in diesem Artikel eingeführt. Diese Änderung betrifft auch die Artikel 88ter und 88quater Absatz 1 IVV.
Artikel 73bisAbsatz 2 Buchstaben g und h
Damit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich sind, müssen sich alle involvierten Personen und Organe am Verfahren beteiligen. Für eine bessere Zusammenarbeit braucht es eine klare Kommunikation und einen Zugang für diese Personen und Organe zu den wesentlichen Informationen. Aus diesem Grund ist der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt (Art. 73bis Abs. 2 Bst. g, vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d IVG) und den Durchführungsstellen
93 Vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.4 237
94 SR 832.12