Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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(Art. 73bis Abs. 2 Bst. h, vgl. bestehender Art. 76 Abs. 1 Bst. f IVV) eine Kopie des Vorbescheids zuzustellen. Darunter subsumiert sind die Therapeutinnen und Therapeuten sowie den Hilfsmittellieferanten.
Geht es um eine Wiedereingliederung, wird der Vorbescheid – ausser bei Taggeldern – nur im Falle einer Leistungsverweigerung oder einer teilweisen Gewährung der beantragten Leistungen zugestellt. So haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die Durchführungsstellen sofort Kenntnis von einer bevorstehenden Verfügung der IV und können, ohne wertvolle Zeit zu verlieren, andere Lösungen vorschlagen und sich beratend an die versicherte Person wenden. Die genannten Personen und Stellen sind allerdings nicht befugt, im Namen der versicherten Person Bemerkungen anzubringen.
Zur Erinnerung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können die Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen werden (Art. 74ter IVV).
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f
Buchstabe f wird aufgehoben. Weil die Durchführungsstellen in Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe h zur Liste der Personen und Organe, denen ein Vorbescheid zuzustellen ist, hinzugefügt werden, sind sie künftig in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a miteingeschlossen.
Artikel 78 Absatz 3
Dieser Absatz kann gestrichen werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Artikel 78 Absatz 3 versehentlich nicht an Artikel 45 Absatz 1 ATSG angepasst wurde.95 Absatz 3 muss deshalb aufgehoben werden, da diesbezüglich kein Raum für abweichende Bestimmungen zu Artikel 45 Absatz 1 ATSG besteht.
Artikel 79 Absatz 5
Dieser Absatz wird nur formal so angepasst, dass er auf den neuen Artikel 27ter IVG verweist.
Artikel 79ter
Dieser Artikel entspricht Artikel 59 KVV und wurde an die IV angepasst.
Artikel 79ter Absatz 1
Dieser Absatz basiert auf Artikel 59 Absatz 1 KVV.
Für die Überprüfung der Rechnungen und der Wirtschaftlichkeit benötigen die IV-Stellen diese Angaben systematisch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, detaillierte, nachvollziehbare Rechnungen zu erstellen, die alle nützlichen Informationen enthalten, damit die IV die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung überprüfen kann. Dasselbe gilt bei SwissDRG-Rechnungen für alle Unterlagen in sämtlichen Datensätzen mit administrativen und medizinischen Angaben.
Ausserdem hat der Leistungserbringer in seiner Rechnung die Diagnosen und Prozeduren kodiert aufzuführen.
Artikel 79ter Absatz 2
Dieser Absatz entspricht Artikel 59 Absatz 2 KVV. Die Leistungserbringer müssen für die von der IV übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen getrennte Rechnungen erstellen. So werden zum Beispiel die Kosten für stationäre Massnahmen in einem Spital zu 80 Prozent durch die IV und zu 20 Prozent durch den Wohnkanton der versicherten Person vergütet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (vgl. Art. 14bis IVG). Wie in der OKP weist das Spital die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert aus (vgl. Art. 42 Abs. 3 KVG).
95 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015