Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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Artikel 79ter Absatz 3

Dieser Absatz entspricht Artikel 59 Absatz 3 KVV und wurde an die IV angepasst. Gläubiger der Leistung ist das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.

Artikel 79ter Absatz 4

Dieser Absatz entspricht materiell Artikel 59 Absatz 4 KVV. Zwecks besserer Kontrolle der erbrachten Leistungen ist der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, damit diese überprüfen kann, dass nur die tatsächlich bezogenen Leistungen in Rechnung gestellt werden. Die versicherte Person kann Abweichungen der zuständigen IV-Stelle melden.

Artikel 79quater

Artikel 79quater Absatz 1

Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen Artikel 59a Absatz 1 KVV.

Durch den Verweis auf Artikel 59a Absatz 1 KVV im zweiten Satz ist die Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern96 sinngemäss anwendbar. Diese regelt im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG die gleichzeitige Weiterleitung der Rechnung und der Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben, die für die Prüfung erforderlich sind. Diese Datensätze müssen gesamtschweizerisch einheitlich strukturiert sein. Sie enthalten nur die Variablen, die zur Bestimmung der Fallgruppen und zur Prüfung der Rechnungen notwendig sind.

Artikel 79quater Absatz 2

Dieser Absatz entspricht Artikel 59a Absatz 2 KVV. Die Verordnung vom 30. Juni 199397 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) regelt die Durchführung von statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken. Sie legt fest, von wem und wie welche Erhebung durchgeführt wird. Sie gilt für die Voll-, Teil- und Stichprobenerhebungen des Bundes mit und ohne Befragungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten.

Artikel 79quater Absatz 3

Dieser Absatz entspricht Artikel 59a Absatz 3 1. Satz KVV und wurde an die IV angepasst. Die Leistungserbringer müssen in ihren Rechnungen sämtliche administrativen und medizinischen Angaben machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen notwendig sind (Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern).

Artikel 79quater Absatz 4

Die IV-Stelle bestimmt, in welchem Umfang eine Prüfung der Rechnungen benötigt wird. Die IV-Stellen können die Leistungserbringer anhalten in gewissen Fällen eine vertiefte Prüfung vorzunehmen und eine Liste für eine automatische Triage einzuführen. Der IV-Stelle bleibt vorbehalten ihren Erfahrungen entsprechend weitere Kriterien einzupflegen.

Artikel 79quinquies

Die IV übernimmt zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren die gleichen Kriterien und Modalitäten, die in der Krankenversicherung gelten.

Artikel 79sexies

Artikel 79sexies Absatz 1

Dieser Absatz ist gleich aufgebaut wie Artikel 79ter E-IVV.

96 SR 832.102.14

97 SR 431.012.1