Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Zu den administrativen Rechnungsangaben gehören unter anderem Informationen, die es erlauben, die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer und die versicherte Person zu identifizieren sowie Angaben zu Art und Dauer der Massnahme (inkl. Beginn und Ende). Weiter müssen die Tarifziffer, der Tarif der Massnahme, die Anzahl Tarifeinheiten und der Rechnungsbetrag aufgeführt werden.
Artikel 79sexies Absatz 2
Die Verpflichtung, der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zuzustellen, gilt auch bei Massnahmen beruflicher Art und Integrationsmassnahmen (vgl. Art. 79ter Abs. 4 E-IVV).
Artikel 88ter
Artikel 88ter E-IVV erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenversicherer», der neu in Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erstmalig abgekürzt wird. Diese Änderung betrifft auch Artikel 88quater Absatz 1 IVV. Ausserdem wird der Artikel geringfügig sprachlich angepasst.
Bisher hatte die IV-Stelle die Aufgabe, Versicherte von Krankenversicherern nach KVAG den betreffenden Krankenversicherern oder der Verbindungsstelle zu melden, wenn sie Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV erhoben. Die genannte Verbindungsstelle gibt es nicht mehr, weshalb der Verweis darauf gestrichen wird. An der Praxis, Versicherte, die medizinische Massnahmen der IV beantragen, ihren Krankenversicherern nach KVAG zu melden, ändert sich indes nichts.
Artikel 88quater
Artikel 88quater erfährt eine formale Anpassung des Begriffs «Krankenversicherer», der neu in Artikel 73bis Absatz 2 Buchstabe e erstmalig abgekürzt wird. Diese Änderung betrifft auch Artikel 88ter IVV.
Sechster Abschnitt a: Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG
Für die neue UV IV wird ein neuer Abschnitt in der Verordnung geschaffen.
Artikel 88sexies
Versichert sind Personen in Massnahmen der IV, die ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründen. Das Kriterium des arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses kann sowohl für Massnahmen auf dem ersten als auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt erfüllt sein. Bei der Ausgestaltung der UV IV hat sich der Gesetzgeber an den geltenden Bestimmungen des UVG orientiert. Mit der Subsidiaritätsklausel wird dies unterstrichen und die rasche sowie rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren ermöglicht.
Artikel 88septies
Artikel 88septies Absatz 1
Der Rechnungsprozess der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) sieht die Meldung einer provisorischen und einer effektiven Lohnsumme vor. Die Zentrale Ausgleichsstelle ist zuständig für die Meldung an die Suva.
Die provisorische Lohnsumme wird auf der Datenbasis der IV pro IV-Stelle geschätzt. Sobald die effektive Lohnsumme bekannt ist, wird diese der Suva gemeldet.
Sowohl die provisorische als auch die effektive Lohnsumme werden nach Artikel 115a Absätze 1 und 2 E-UVV bestimmt.
Artikel 88septies Absatz 2
Für den Rechnungsprozess der Suva ist es entscheidend, die Lohnsumme pro einzelne IV-Stelle ausweisen zu können.