Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Artikel 88octies
Die Akontozahlung (auf der Basis der provisorischen Lohnsumme) und die definitive Prämienrechnung (auf der Basis der effektiven Lohnsumme) werden, anschliessend an die Genehmigung durch das BSV, durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet.
Art. 89ter Abs. 1
Mit der WE IV wird Artikel 27bis IVG neu zu Artikel 27quinquies IVG. Der Verweis in Artikel 89ter Absatz 1 IVV ist somit anzupassen.
Artikel 90
Artikel 90 Absatz 2
Die bisherige Ortskreis-Regelung führt zu Ungleichbehandlungen: Wer mehrmals eine Kurzstrecke fährt und die Limite von 10 Franken pro Monat nicht erreicht, erhält die Reisekosten durch die IV nicht vergütet. Andere fahren dagegen für weniger als 10 Franken aus ihrem Ortskreis heraus und erhalten damit die Reisekosten vergütet. Diese unterschiedliche Handhabung der Reisekosten ist kaum zu rechtfertigen. Zudem verursacht die Kontrolle der monatlichen Limite von 10 Franken für Fahrten im Ortskreis bei den IV-Stellen einen unverhältnismässig hohen personellen Aufwand. Mit der Streichung des Ortskreises soll der Kontrollaufwand bei den IV-Stellen reduziert werden.
Artikel 90 Absatz 2bis
Wird ein Personalverleih, ein Einarbeitungszuschusses oder eine Kapitalhilfe gewährt, werden keine Reisekosten vergütet. Damit soll die Gleichstellung aller Personen, mit oder ohne Behinderung, im ersten Arbeitsmarkt gewährleistet werden.
Artikel 91 Absatz 1
Diese ist eine rein formale Anpassung. Das UVG wird bereits in Artikel 20quater Absatz 7 E-IVV abgekürzt, deshalb kann in Artikel 91 direkt die Abkürzung UVG verwendet werden.
Artikel 96bis
In diesem neuen Artikel werden die formalen Mindeststandards an die Vereinbarungen zwischen den IV-Stellen und den kantonalen Behörden sowie die Zuständigkeiten der IV-Stellen und des BSV festgelegt. Dieser Artikel gilt für Artikel 68bis Absätze 1bis (Koordinationsstelle) und für Artikel 68bis Absatz 1ter (Brückenangebote) IVG.
Artikel 96bis Absatz 1
In diesem Absatz werden die Vertragspartner und deren Aufgaben definiert und die Mindeststandards (Leistungen, Zielgruppe, Zuständigkeiten, Reportingvorgaben) an die Vereinbarungen aufgeführt. Ziel dieser Standards ist die Gewährleistung der Rechtsgleichheit. Um kantonalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, liegt die Erstellung und Überprüfung bezüglich Einhaltung der Vereinbarungen in der Verantwortung der IV-Stellen. Sie definieren nicht nur den Inhalt der Vereinbarung, sondern sind auch für deren Einhaltung und Überprüfung gemäss den Vorgaben des BSV verantwortlich.
Artikel 96bis Absatz 2
Der Bundesrat delegiert die Festlegung von Mindestanforderungen an das BSV. Um für die Evaluation eine interkantonale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, definiert das BSV in den Weisungen Mindeststandards für das Reporting und die Aktenführung, um seine Evaluations- und Aufsichtspflicht wahrzunehmen, sowie die Details zu den Leistungen und deren Zielgruppen, die in der Vereinbarung zwischen IV-Stelle und kantonaler Instanz zu definieren sind.