Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 1 Buchstaben a–c

Die geltenden Buchstaben a–c werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst.

Absatz 1 Buchstabe d

Der Verweis auf den Abzug nach Schwellenwerten gemäss Art. 39 und 40 wurde neu zur Präzisierung eingefügt. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Verrechnung nach Abs. 2 für alle latenten Steueransprüche möglich ist, das heisst auch für diejenigen, deren Abzug sich nach Art. 39 und 40 richtet.

Absatz 1 Buchstaben e–i

Diese Buchstaben entsprechen den geltenden Buchstaben f–i und k. Auf Anraten der VIRK werden sie sprachlich angepasst.

Absatz 2

Die Vorgabe im geltenden Bst. d in Art. 32, dass die Verrechnung von latenten Steueransprüchen mit latenten Steuerverpflichtungen nur innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, wurde in den neuen Abs. 2 verschoben.

Absatz 3

Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. e in Art. 32. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.257 Absatz 4

Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. j in Art. 32. Aufgrund einer Anpassung in Anhang 4 müssen die entsprechenden Verweise angepasst werden.

Artikel 35 Abzug nach Schwellenwerten

Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert und sprachlich angepasst.

Absatz 1

Da der zweite Satz rein erklärenden Charakter und keinen normativen Inhalt hat, wird er gestrichen.

Absatz 2 und 3

Die Absätze bleiben materiell unverändert. Es werden jedoch die Verweise auf Art. 32 angepasst.

Absatz 4

Unter regulatorischen Korrekturen sind dieselben Aspekte zu verstehen, die bisher mit dem Begriff der regulatorischen Anpassungen in der ERV bezeichnet waren. Neben den in Absatz 4 genannten Abzügen fallen hierunter insbesondere die Abzüge vom harten Kernkapital nach ERV Art. 32.

Artikel 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente

Absatz 2

Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.

Artikel 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent

Absatz 3

Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert. Zudem passt der Ausdruck «Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen» besser für den hier gemeinten Prozess als der bisherige

257 CAP30.13.