Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 96Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Absatz 1 Buchstaben a–c
Die geltenden Buchstaben a–c werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst.
Absatz 1 Buchstabe d
Der Verweis auf den Abzug nach Schwellenwerten gemäss Art. 39 und 40 wurde neu zur Präzisierung eingefügt. Mit dem neuen Wortlaut wird klargestellt, dass die Verrechnung nach Abs. 2 für alle latenten Steueransprüche möglich ist, das heisst auch für diejenigen, deren Abzug sich nach Art. 39 und 40 richtet.
Absatz 1 Buchstaben e–i
Diese Buchstaben entsprechen den geltenden Buchstaben f–i und k. Auf Anraten der VIRK werden sie sprachlich angepasst.
Absatz 2
Die Vorgabe im geltenden Bst. d in Art. 32, dass die Verrechnung von latenten Steueransprüchen mit latenten Steuerverpflichtungen nur innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist, wurde in den neuen Abs. 2 verschoben.
Absatz 3
Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. e in Art. 32. Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung nach Anhang 1.257 Absatz 4
Dieser neue Absatz entspricht dem geltenden Bst. j in Art. 32. Aufgrund einer Anpassung in Anhang 4 müssen die entsprechenden Verweise angepasst werden.
Artikel 35 Abzug nach Schwellenwerten
Der Artikel wird zum besseren Verständnis umstrukturiert und sprachlich angepasst.
Absatz 1
Da der zweite Satz rein erklärenden Charakter und keinen normativen Inhalt hat, wird er gestrichen.
Absatz 2 und 3
Die Absätze bleiben materiell unverändert. Es werden jedoch die Verweise auf Art. 32 angepasst.
Absatz 4
Unter regulatorischen Korrekturen sind dieselben Aspekte zu verstehen, die bisher mit dem Begriff der regulatorischen Anpassungen in der ERV bezeichnet waren. Neben den in Absatz 4 genannten Abzügen fallen hierunter insbesondere die Abzüge vom harten Kernkapital nach ERV Art. 32.
Artikel 36 Massgebliches Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente
Absatz 2
Der Verweis auf Art. 32 wird angepasst.
Artikel 37 Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs bis 10 Prozent
Absatz 3
Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert. Zudem passt der Ausdruck «Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen» besser für den hier gemeinten Prozess als der bisherige
257 CAP30.13.