Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Ausdruck «Risikogewichtung». Da jeder Eigenmittelbestandteil entweder dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet wird, wird das bestehende «und» im letzten Satz korrekterweise in ein «oder» geändert.

Artikel 47a Vereinfachungen

Aufgrund der Anpassungen in Art. 41–45a wird eine Anpassung des Verweises in Art. 47a erforderlich.

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken

In der Logik des Basler Mindeststandards gibt es diese Risikokategorie nicht. Dieses Kapitel mit den Art. 78 und 79 wird aufgehoben, um eine Angleichung an die Logik des Basler Mindeststandards zu erreichen.

Artikel 78 Begriff

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die hier genannten Risiken werden neu in der Risikokategorie «Kreditrisiken» (2. Kapitel) behandelt. Die entsprechenden Positionen werden in die Positionsklasse «übrige Positionen» (Art. 63 Abs. 3 Bst. g) eingeteilt.

Artikel 79 Gewichtung

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die Risikogewichte dieser Positionen finden sich nun in Anhang 3 Ziff. 6 (Positionsklasse «übrige Positionen» gemäss Art. 63 Abs. 3 Bst. g).

Artikel 96 Zu erfassende Positionen und Gesamtposition

Absatz 4

Zur Vereinheitlichung wird das Wort «risikogewichtet» analog zur Verwendung an anderen Stellen in der E-ERV in «gewichtet» geändert.

Artikel 97 Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken

Absatz 2 Buchstabe a

Es erfolgt eine Ergänzung um supranationale Organisationen entsprechend der Änderung der Positionsklasse in Art. 63 Abs. 2 Bst. a.

Artikel 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken

Es wird zur Klarstellung bei den Wertpapierhäusern eine Referenz auf Art. 68 Abs. 1 eingefügt. Dies entspricht der Praxis unter geltendem Recht.

Artikel 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken

Absatz 1bis

In diesem Absatz wird präzisiert, dass die Rechnungslegungsvorschriften auch für die Risikoverteilungsvorschriften die relevante Basis darstellen. Es handelt sich dabei um eine Übernahme aus dem bisherigen FINMA-Rundschreiben 2013/1 Randziffer 122.

Absatz 2

In diesem Absatz wird der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert (vgl. Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3).

Absatz 4 Buchstabe b

Dieser Absatz wird an sich nicht geändert, doch gilt es klarzustellen, dass als Positionen nach Abs. 4 Bst. b Positionen ohne Berücksichtigung der Risikogewichtung (d. h. brutto) gemeint