Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Option 2: Erfüllung einer von den Behörden vorgegebenen Tragbarkeitsregel26,27und An-
wendung eines 10%-Abschlags28 vom aktuellen Marktpreis als Bedingung für die präferenzielle Eigenmittelunterlegung.
Option 3: Keine vollumfängliche und explizite Berücksichtigung von Tragbarkeitsanforde-
rungen und vorsichtiger Bewertung zur Anwendung der präferenziellen Eigenmittelunterlegung im Gegenzug für höhere Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent.
Von den 38 Instituten, die an der QIS teilgenommen haben, haben lediglich sieben Institute konkret beziffert, welcher Anteil an Krediten nach der von den Behörden vorgegebenen Regel (Option 2) nicht tragbar wären. Diese Angaben weisen grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Instituten bezüglich dem Anteil an nicht tragbaren Krediten aus. Im Durchschnitt erfüllen 11 Prozent der Kredite die von den Behörden in der QIS abgefragte Tragbarkeitsregel nicht. Einige Institute weisen jedoch in gewissen Bereichen (insb. bei Renditeliegenschaften) aus, dass über 60 Prozent der Kredite die von den Behörden vorgegebene Regel nicht erfüllen. Weitere elf Institute haben angegeben, dass sie aufgrund ihrer Kreditpolitik davon ausgehen, dass alle ihre Kredite tragbar seien.
Aus Branchensicht wurde die Anwendung unterschiedlicher Risikogewichte (präferentiell vs. nicht-präferentiell) in Bezug auf Tragbarkeit und vorsichtige Bewertung als zu komplex betrachtet. Vereinfachend und um die Implementierungskosten zu begrenzen, soll in der Schweiz Option 3 umgesetzt werden. Als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für einzelne fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung kommen für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent in der E-ERV gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard leicht erhöhte Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz. Ferner erscheint es aus Sicht der Behörden auch angesichts der Bedeutung des Hypothekarportfolios von Schweizer Banken angezeigt, in diesem Bereich die Risikogewichte insgesamt im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht zu stark zu reduzieren.
Ein Element der vorsichtigen Bewertung nach dem Basler Mindeststandard ist die Beibehaltung des Belehnungswerts nach dem Kreditvergabezeitpunkt (Value at Origination). Die Auswirkungen der unveränderten Beibehaltung des Belehnungswerts nach dem Kreditvergabezeitpunkt und der Anwendung des Niederstwertprinzips wurden auf der Basis von zusätzlich zur QIS durchgeführten Erhebungen analysiert. Die Analysen zeigen, dass die Auswirkungen auf die Eigenmittelunterlegung gering sind. So führt in einer statischen Simulation, bei der angenommen wird, dass die Regeln zum Value at Origination gemäss E-ERV bereits in Kraft gewesen wären, eine Fixierung der Zeitdauer auf zehn Jahre gegenüber dem Status quo zu einem Anstieg der RWA um 0,8 Prozent. Dies lässt sich dadurch erklären, dass bei knapp 40 Prozent der Hypotheken die Bewertung gleich alt ist wie die Zugehörigkeit zum Portfolio und dass bei 20 Prozent der Hypotheken die Bewertung zehn Jahre oder älter ist. Zudem weisen etwa 10 Prozent der Hypotheken eine Bewertung auf, die älter als die Zugehörigkeit zum Portfolio ist. Für all diese Hypotheken ergeben sich in der statischen Simulation keine Auswirkun-
26 Kredite für selbstgenutzte Wohnliegenschaften sowie selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind tragbar, wenn die kalkulatorischen Zinskosten (durchschnittlicher hypothekarischer Referenzzinssatz nach Art. 12a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) zuzüglich 3 Prozent in Bezug auf den mit Krediten finanzierten Betrag) sowie die kalkulatorischen Nebenkosten in der Höhe von 0,8 Prozent des Belehnungswertes und die gemäss Selbstregulierung zu leistende Mindestamortisation einen Drittel des nachhaltigen Einkommens des Kreditnehmers nicht überschreiten.
27 Kredite für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften sowie nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind tragbar, wenn die kalkulatorischen Zinskosten (durchschnittlicher hypothekarischer Referenzzinssatz nach Art. 12a VMWG zuzüglich 3 Prozent in Bezug auf den mit Krediten finanzierten Betrag) sowie die kalkulatorischen Nebenkosten von 0,8 Prozent des Belehnungswertes und die gemäss Selbstregulierung zu leistende Mindestamortisation die nachhaltigen Nettomietzinseinnahmen nicht überschreiten.
28 Dieser soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der aktuelle Marktpreis möglicherweise deutlich über dem Wert liegt, der über die ganze Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltig wäre.