Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
gen auf die Eigenmittelunterlegung. Zudem ergibt sich nur dort ein Effekt auf die Eigenmittelunterlegung, wo sich das Risikogewicht für die betrachtete Hypothek mit und ohne Value at Origination ändert. Zur Berücksichtigung der im Standard verlangten vorsichtigen Bewertung wurde die Frist für die Beibehaltung des ursprünglichen Belehnungswerts in der E-ERV auf sieben Jahre festgelegt (Art. 72b).
Grundpfandgesicherte Positionen: Loan-splitting-Ansatz (Anhang 3 Ziff. 3)
Für die Risikogewichtung von Krediten für selbstgenutzte Liegenschaften sieht der Basler Mindeststandard zwei Ansätze vor, wobei sich jede Jurisdiktion bei der nationalen Umsetzung für einen entschieden muss. Einerseits kann der gesamte Kredit mit dem gemäss Standard vorgesehenen Risikogewicht entsprechend des Belehnungsgrads gewichtet werden (sog. Wholeloan-Ansatz). Andererseits könnte auch der sogenannte Loan-splitting-Ansatz angewandt werden.29 Dieser sieht vor, dass der Kredit zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelunterlegung in zwei Teile bzw. Tranchen (bis 55 Prozent des Belehnungswerts der Immobilie, Restkredit) aufgeteilt wird, wobei bei selbstgenutzten Wohnliegenschaften für die Risikogewichtung der ersten Tranche ein Risikogewicht von 20 Prozent und für den Restkredit das Risikogewicht der Gegenpartei angewandt wird. Bei selbstgenutzten Gewerbeliegenschaften ist für die Risikogewichtung der ersten Tranche das Minimum aus 60 Prozent oder dem Risikogewicht der Gegenpartei anzuwenden und für den Restkredit wieder das Risikogewicht der Gegenpartei. Dieser Ansatz ist konzeptionell mit dem bisherigen Tranchenansatz vergleichbar. Die Risikosensitivität des Whole-loan-Ansatzes ist insgesamt jedoch höher als diejenige des Loan-splitting-Ansatzes. Da die Option des Loan-splitting-Ansatzes für Renditeliegenschaften im Basler Standard nicht besteht, wurde im Rahmen der Umsetzungsarbeiten entschieden, den Wholeloan-Ansatz in der E-ERV für alle Objektarten einzuführen. Dadurch sollen die Umsetzung und anschliessend der Betrieb vereinfacht werden.
Grundpfandgesicherte Positionen: Verpfändete Vorsorgevermögen als risikomin-
dernde Massnahme (Art. 72f Abs. 2)
Die heute bekannten, gebräuchlichen verpfändeten Vorsorgevermögen erfüllen in gewissen Fällen die Anforderungen des Basler Mindeststandards30 nicht, um als risikomindernde Massnahme und damit zur Senkung der RWA zulässig zu sein. Weiterhin zulässig, um die RWA und damit die Eigenmittelanforderungen zu senken, sind gemäss E-ERV verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten. Die Analyse der QIS-Daten bei 20 Banken hat gezeigt, dass die heute zulässigen Sicherheiten damit im Aggregat um 28 Prozent zurückgehen. Beim am stärksten betroffenen Institut in der Stichprobe beträgt die Reduktion über 90 Prozent. Die RWA bei grundpfandgesicherten Positionen steigen dadurch bei der gewählten Lösung im Aggregat um 0,3 Prozent. Beim am stärksten betroffenen Institut in der Stichprobe beträgt der Anstieg 2,2 Prozent. Die alternative Beibehaltung der heute zulässigen Sicherheiten hätte hingegen bedeutet, dass ein grosser Teil des im Rahmen einer weitgehend konformen Umsetzung möglichen Spielraums hierfür verwendet worden wäre (vgl. Abschnitt 1.2). Die entsprechende Lösung wurde daher nicht weiterverfolgt.
Grundpfandgesicherte Positionen: Kriterien für präferentielle Risikogewichtung von Baukrediten für Wohnrenditeliegenschaften (Art. 72e)
Auf Baukredite für Wohnrenditeliegenschaften kann gemäss Basler Mindeststandard ein tieferes Risikogewicht angewandt werden, sofern die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer entweder genügend Mindesteigenmittel einbringt oder eine gewisse Vorverkaufs- oder Vermietungsquote erfüllt ist.31 Die beiden Kriterien können auch kumulativ angewandt werden. Da die
29 CRE20.83 und 20.86.
30 CRE20.75, CRE22.25–CRE22.31, CRE22.34, CRE22.45.
31 CRE20.91.