Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Branche die parallele Handhabung der beiden Kriterien als zu komplex erachtet, wurde bei der nationalen Umsetzung auf das Kriterium Vorverkaufs- oder Vermietungsquote verzichtet.

2.3 Rechtsvergleich

Im Folgenden wird basierend auf den Regulierungsentwürfen anderer Jurisdiktionen dargelegt, wie diese ausgewählte Bereiche des Basler Mindeststandards umsetzen. Im Fokus steht gemäss der Zielsetzung der Vorlage (vgl. Abschnitt 1.2) einerseits die Regulierung jener Geschäftstätigkeiten, bei welchen ein Wettbewerb zwischen den Finanzplätzen besteht, andererseits aber auch Bereiche, bei denen der Standard Interpretationsspielraum lässt. Bis im Juni 2022 lagen die Regulierungsentwürfe der EU, von Hongkong, Singapur, Kanada und Australien vor, weshalb im Weiteren nur diese Jurisdiktionen berücksichtigt wurden. Die Entwürfe der USA und UK werden fürs zweite Halbjahr 2022 erwartet. Allfällig relevante Erkenntnisse aus diesen Entwürfen werden im Anschluss an die Vernehmlassung in die Vorlage einfliessen.

Umsetzungszeitpunkte

Während die EU, das UK und die USA den finalen Basler Mindeststandard mit Verspätung umsetzen werden, ist die Umsetzung in allen übrigen analysierten Jurisdiktionen in Einklang mit den Fristen im Basler Mindeststandard per 1. Januar 2023 geplant. Einzig für CVA- und Marktrisiken sind in den meisten Jurisdiktionen spätere Umsetzungszeitpunkte vorgesehen.

Jurisdiktion Inkrafttreten

EU Frühestens 1.1.2025 (inkl. CVA- und Marktrisiken)

UK 1.1.2025

USA 2024/2025

Australien 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken 1.1.2025

Hongkong 1.1.2023

Japan 1.1.2023; CVA- und Marktrisiken März 2023

Kanada 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken Q1 2024

Singapur 1.1.2023, CVA- und Marktrisiken ggf. später

Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR)

Im Rahmen des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sieht die EU eine vom Basler Mindeststandard abweichende Regelung zu negativen Zinssätzen im Bereich der Zinsderivate vor. Diese hat operative Vorteile und führt im Falle einer Übernahme in der Schweiz, wie im Rahmen der Schweizer QIS festgestellt, nicht zu einer materiellen Abweichung der Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum originalen Basler Mindeststandard. Entsprechend übernimmt die Schweizer Umsetzung diese EU-Regelung bei der Umsetzung des Basler Mindeststandards.

Alternativ zum SA-CCR nach Basler Mindeststandard bietet die EU zwei alternative vereinfachte Ansätze an. Diese können von jenen Instituten angewandt werden, die auf monatlicher