Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Basis überprüft bestimmte Grenzwerte bzgl. Derivatepositionen und Anteil derselben an allen Positionen des Instituts nicht überschreiten.32 Auch in der Schweizer Umsetzung werden zwei alternative Ansätze zur Berechnung des Kreditäquivalents für Derivate angeboten, welche pauschal allen Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang BankV sowie unter quartalsweiser Einhaltung bestimmter Grenzwerte für die Unwesentlichkeit von Derivatepositionen auch Banken der Kategorie 3 zur Verfügung stehen. Für den Fall der Nicht-Einhaltung der Grenzwerte sieht die Schweizer Umsetzung grosszügige Übergangsregelungen vor, bis auf den SA-CCR gewechselt werden muss.

Positionen gegenüber Banken

Im Bereich der Positionen gegenüber Banken gibt es bei den für diesen Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen sowohl beim Umsetzungsvorschlag der EU als auch von Australien eine Abweichung gegenüber der Umsetzung in der Schweiz (Art. 68, 68a, 69) resp. den Vorgaben im Basler Mindeststandard. Die EU-Regulierung33 sieht für Positionen gegenüber Banken ohne Rating mit kurzer Ursprungslaufzeit (Ziffer 4.1 Anhang 2) in der Unterpositionsklasse C ein Risikogewicht von 75 anstelle von 150 Prozent vor. Die australische Regulierung für Positionen gegenüber Banken ohne Rating verzichtet gänzlich auf eine Einteilung in Unterpositionsklassen (Einheitsrisikogewicht von 50 Prozent resp. 20 Prozent für die kurze Frist).34 Der Umsetzungsvorschlag von Kanada sieht wie die E-ERV eine vereinfachte Umsetzung für kleine und mittlere Banken vor (Art. 69 Abs. 4). Banken (Small and Medium-Sized Deposit-Taking Institutions der Kategorien I und II), die nicht als systemrelevant eingestuft werden, und insgesamt Positionen von weniger als 500 Mio. CAD aufweisen, können für Positionen mit kurzer Ursprungslaufzeit (gegenüber Banken mit und ohne Rating) ein Risikogewicht von 20 Prozent und für Positionen mit langer Ursprungslaufzeit ein Risikogewicht von 40 Prozent anwenden.35

Positionen gegenüber Unternehmen

Der Umsetzungsvorschlag der EU sieht vor, dass Banken, die den IRB-Ansatz verwenden, für Positionen gegenüber Unternehmen ohne externes Rating bis zum 31. Dezember 2032 ein präferenzielles Risikogewicht von 65 Prozent (anstelle von 100 Prozent vgl. Anhang 2 Ziff. 6 resp. CRE20.43) anwenden können, wenn das Unternehmen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,5 Prozent oder weniger aufweist.36 Der Umsetzungsvorschlag von Australien sieht ähnlich wie die E-ERV (Art. 70 Abs. 2) eine vereinfachte Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vor. Ist für ein Unternehmen kein Jahresumsatz bekannt und ist die Position gegenüber dem Unternehmen kleiner als 5 Mio. AUD, gilt das Unternehmen als KMU.37

Spezialfinanzierungen

Entgegen dem Basler Mindeststandard und abweichend zur Umsetzung in der Schweiz (Art. 70a, 70b) differenziert der Umsetzungsvorschlag der EU38 bei den Spezialfinanzierungen zwischen normalen und hochwertigen Objektfinanzierungen ohne Rating. Während erstere gemäss Standard mit 100 Prozent zu gewichten sind, sieht die EU für hochwertige Objektfinanzierungen analog zur Gewichtung von hochwertigen Projektfinanzierungen ein Risikogewicht von 80 Prozent vor. Zudem behält die EU den sogenannten Infrastructure Supporting Factor von 0,75 auf den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, bei. Daraus resultieren für Finanzierungen von Infrastrukturprojekten tiefere Eigenmittelanforderungen. Das gemäss Standard für

32 EU (2021), Art. 237a.

33 EU (2021), Art. 121, Tabelle 5.

34 Australien (2021), Attachment B Art. 10 APS 112.

35 Kanada (2021), Ziff. 26, Kapitel 4.

36 EU (2021), Art. 465 Abs. 3.

37 Australien (2021), Attachment B Art. 22 APS 112.

38 EU (2021), Art. 122a.