Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

hochwertige Projektfinanzierungen anwendbare Risikogewicht von 80 Prozent kommt für entsprechende Finanzierungen jedoch nicht zur Anwendung.

Retailpositionen

In Bezug auf Retailpositionen sieht die EU-Regulierung39 keine Unterscheidung zwischen qualifizierten und übrigen Retailpositionen vor. In Abweichung vom Basler Mindeststandard wendet die EU-Regulierung die tiefere Risikogewichtung der qualifizierten Positionen für sämtliche Retailpositionen an. Zudem wird eine noch tiefere Risikogewichtung von 35 Prozent für Retailkredite angeboten, die bspw. durch Lohnverpfändung gedeckt sind.

Inländische Pfandbriefe und ausländische gedeckte Schuldverschreibungen

Das Schweizer Pfandbriefsystem mit seiner zweistufigen Struktur bestehend aus den beiden als Emissionszentralen agierenden Pfandbriefzentralen und den sich (teilweise) über diese refinanzierenden, hypothekarkreditvergebenden Banken ist einzigartig. Endsprechend unterscheidet die Schweizer Umsetzung zwischen inländischen Pfandbriefen gemäss Pfandbriefgesetz (Art. 71a E-ERV) und ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 71b E-ERV), während in anderen Jurisdiktionen keine solche Unterscheidung vorgesehen ist. Hongkong beispielsweise kennt keinen gesetzlichen Rahmen für Pfandbriefe. Somit finden deren Regeln für den Standardansatz nur für ausländische Schuldverschreibungen Anwendung. In der EU entspricht die Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen als eigene Positionsklasse im Standardansatz des Basler Mindeststandards in weiten Teilen einer Übernahme der bereits seit Längerem bestehenden Behandlung von gedeckten Schuldverschreibungen. Gegenüber dem nun revidierten Standardansatz lässt die EU jedoch weiterhin Schiffspfandrechte als Deckung zu (Capital Requirements Regulation, CRR Art 129 (g)). Australien, Kanada, Singapur für alle gedeckten Schuldverschreibungen sowie die Schweiz und Hongkong nur für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen richten sich bzgl. der zur Deckung zugelassenen Vermögenswerten an den im BCBS-Standardansatz vorgesehenen Kategorien von Vermögenswerten. Sofern es sich bei der Deckung um Hypothekarkredite handelt, müssen gemäss dem Basler Mindeststandard bzw. in der Schweizer Umsetzung (Art. 71b E-ERV) die Anforderungen an Hypotheken für die präferenzielle Risikogewichtung (Art. 72c Abs. 1–3 E-ERV) erfüllt sein. Im Gegensatz zur Schweiz und der EU sehen Australien, Kanada, Hongkong und Singapur die Erfüllung dieser Anforderungen für alle gedeckten Schuldverschreibungen vor. In der Schweiz gilt dies für ausländische Schuldverschreibungen. Für inländische Pfandbriefe wird die Überdeckungsanforderung auf 15 Prozent festgelegt, um damit für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung zu kompensieren.

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit

Der Basler Mindeststandard sieht vor, dass nur Hypotheken, deren Tragbarkeitsbeurteilung positiv ausfällt, eine präferenzielle Risikogewichtung erhalten. Konkret muss sichergestellt sein, dass Banken über Richtlinien zur Kreditvergabe verfügen, welche die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit beinhalten. Diese Richtlinien müssen als Anforderungen Messgrössen und Schwellenwerte enthalten, an denen sich die Tragbarkeit beurteilen lässt und die Richtlinien sollten die Prinzipien des Financial Stability Board (FSB)40 spiegeln. Der Kreditnehmer muss diese Anforderungen erfüllen, damit die Hypothek mit den präferenziellen Risikogewichten behandelt werden darf.

Während die Schweiz auf die explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben, die Messgrössen und Schwellenwerte enthalten, mit der Eigenmittelunterlegung verzichtet und dies durch eine gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststan-

39 EU (2021), Art. 123.

40 Financial Stability Board (FSB) Principles for sound residential mortgage underwriting practices (April 2012).