Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
dard erhöhte Risikogewichtung von Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent kompensiert, enthalten die Entwürfe und Konsultationspapiere der meisten anderen Jurisdiktionen (exkl. EU) eine Verbindung zwischen Tragbarkeitsvorgaben und Risikogewichtung. Australien schreibt qualitativ vor, welche Elemente bei der Tragbarkeitsbeurteilung zu erfüllen sind. Kanada und Singapur halten sich bzgl. der Anforderungen eng an den Basler Regeltext und die Aufsichtsbehörden haben als Orientierungshilfe zusätzliche, spezifische Richtlinien erlassen. Die EU beschränkt sich hingegen darauf, eine Prüfung und Dokumentation der Tragbarkeit vorzugeben, die jedoch zu keiner eigenmittelrelevanten Differenzierung führt.
Die Beurteilung der Tragbarkeit sollte anhand einer Messgrösse wie z. B. dem Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen erfolgen. Australien umschreibt solche Messgrössen nur qualitativ, ohne diese näher zu spezifizieren. Kanada, Hongkong und Singapur definieren hingegen in ihren Richtlinien konkrete Messgrössen. In Kanada und Singapur werden entweder die Aufwände für die Bedienung der Hypothek oder die gesamten Aufwände für alle Schulden ins Verhältnis zum Einkommen gesetzt. Singapur lässt dabei nur 70 Prozent des variablen Einkommens als anrechenbar zu. Hongkong definiert die Messgrösse als Verhältnis des Schuldendienstes für Hypotheken und sonstige Verpflichtungen zu Einkommen. Keine spezifischen Messgrössen definiert die EU, da in ihrer Umsetzung eine Differenzierung bzgl. Tragbarkeit nicht vorgesehen ist. Die bereits vorhandene Richtlinie zur Kreditvergabe umreisst die Prüfung der Kreditwürdigkeit in qualitativer Weise.
Damit zwischen Hypotheken, deren Tragbarkeit erfüllt ist, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, differenziert werden kann, müssen entsprechende Schwellenwerte definiert sein, wie z. B. dass der Schuldendienst einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens nicht überschreiten darf. Kanada setzt dabei die Schwelle bei 39 Prozent (für Hypothekarschulden) bzw. 44 Prozent (für gesamte Schulden) des Einkommens an, wobei neben dem eigentlichen Schuldendienst (Zinszahlung, Amortisation) auch die Liegenschaftssteuern und Heizkosten einfliessen. Als Zinskosten muss der effektive Zins plus 2 Prozent oder 5,25 Prozent, je nachdem welcher Wert grösser ist, eingesetzt werden. In Hongkong sieht die bestehende Regel einen Schwellenwert von 50 bzw. 60 Prozent (für hohe Einkommen) vor. In Singapur liegt die Schwelle bei 30 Prozent für Hypothekarkredite zur Finanzierung einer Liegenschaft des öffentlichen Wohnungsbaus. Für andere Fälle ist der Schwellenwert des Schuldendienstes bezogen auf die gesamten Verbindlichkeiten bei 60 Prozent des Einkommens. Als Zinskosten müssen das Maximum von 3,5 Prozent (Wohnliegenschaften) bzw. 4,5 Prozent (Gewerbeliegenschaften) und dem Marktzins eingesetzt werden. Die Umsetzungsvariante der EU sieht keine Schwellenwerte vor.
Kreditvergaberichtlinien müssen auch für die Finanzierung von Renditeliegenschaften angemessen sein und relevante Messgrössen enthalten (z. B. Vermietungsquote). Australien und Kanada geben den Banken vor, die Tragbarkeit bei Renditeliegenschaften angemessen zu berücksichtigen, sie verzichten jedoch auf die Bezeichnung konkreter Messgrössen und Schwellenwerte. In Singapur erfolgt die Tragbarkeitsbeurteilung anhand des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten zum Einkommen. Dabei werden die Mieteinnahmen zu 70 Prozent des relevanten Bruttoeinkommens hinzugerechnet. Die EU berücksichtigt die Finanzierung von Renditeliegenschaften im Rahmen der gewählten Umsetzungsvariante nicht.
Während die Aufsichtsbehörden in Kanada, Hongkong und Singapur über eigene Richtlinien mit konkreten Vorgaben zu Messgrössen und Schwellenwerten verfügen, beschränken sich Australien und die EU auf deren qualitative Umschreibung, wobei in der EU die Wohnimmobilienkreditrichtlinie stark durch den Konsumentenschutz geprägt ist und keine Verbindung zur Risikogewichtung vorsieht.
Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Bewertung
Der Basler Mindeststandard verlangt, dass diese Bewertung von Liegenschaften unabhängig und vorsichtig erfolgt. Erwartungen bzgl. zukünftiger Preissteigerungen sind auszuschliessen und es soll sichergestellt sein, dass der Wert von Liegenschaften über die ganze Dauer der