Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltig ist. Hinsichtlich der Grundsätze der unabhängigen und vorsichtigen Bewertung sowie der Preiserwartungen formulieren alle im Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen ihre Anforderungen in einem ähnlichen Umfang qualitativ. Dagegen zeigen sich Unterschiede in der Formulierung hinsichtlich der über die Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltigen Bewertung. Während Kanada und Singapur den Grundsatz in ihren Rechtstexten übernommen haben, ist dies für Australien und die EU nicht der Fall.
Während in Kanada, Singapur sowie voraussichtlich auch in Hongkong grundsätzlich an der Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe (LTV at origination) festgehalten werden soll, weichen Australien und die EU in unterschiedlichem Ausmass von dieser Vorgabe ab. Australien ermöglicht eine Aktualisierung der Bewertung bei einem neuen Kreditantrag. Die EU erlaubt eine Anpassung im Rahmen des regelmässigen Monitorings. Dabei darf die Bewertung bei Gewerbeliegenschaften bis zur Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre angepasst werden, bei Wohnliegenschaften sind es 6 Jahre.
Gemäss Standard ist der Bewertung zum Zeitpunkt der Kreditvergabe festzuhalten (LTV at origination) ausser in folgenden Fällen: 1) die Aufsichtsbehörde verlangt eine Reduktion der Bewertung, 2) ausserordentliche Ereignisse, die eine permanente Reduktion des Immobilienwertes zur Folge haben, führen zu einer Reduktion der Bewertung oder 3) Veränderungen an der Immobilie, welche den Wert eindeutig steigern, können als Erhöhung berücksichtigt werden.
Ausser der EU haben alle anderen im Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde eine Reduktion der Bewertung verlangen kann. Ebenfalls zeigt sich das gleiche Muster hinsichtlich der Wiederanpassung der Bewertung. Ausser der EU und Australien gilt, dass, falls der Wert nach unten angepasst wurde, eine darauffolgende Erhöhung der Bewertung nicht höher ausfallen kann als die Bewertung zum Kreditvergabezeitpunkt.
Bei ausserordentlichen Ereignissen, die eine permanente Reduktion des Immobilienwertes zur Folge haben, muss die Bewertung gemäss Basler Standard angepasst werden. Dies ist mit Ausnahme der EU ebenfalls in den berücksichtigten Jurisdiktionen vorgesehen. In allen Jurisdiktionen darf die Bewertung bei Veränderungen an der Immobilie, welchen den Wert eindeutig steigern, erhöht werden. In der EU müssen hierbei explizit Verbesserungen der Energieeffizienz berücksichtigt werden. In Australien gilt u. a. eine Veränderung in den Mietverträgen als Grund für eine Anpassung.
Falls ein Marktwert bestimmbar ist, sollte die Bewertung nicht höher sein als der Marktwert. Wenn der Kredit einen Immobilienkauf finanziert, nicht höher als der Kaufpreis. Mit Ausnahme der EU, in der die Regelung bzgl. Kaufpreis fehlt, wird dieses «Niederstwertprinzip» von allen Jurisdiktionen angewendet.
IRB-Ansatz
Beim IRB-Ansatz plant die EU, gemäss vorliegendem Umsetzungsvorschlag Abweichungen zum Basler Mindeststandard einzuführen. So sollen etwa Grossunternehmen anhand der Messgrösse Sales und nicht anhand der umfassenderen Messgrösse Revenues41 definiert werden.42 Dies führt zu einer geringeren Anzahl an Grossunternehmen, auf welche der zumeist höhere Eigenmittelanforderungen generierende Foundation IRB angewandt werden muss bzw. auf eine höhere Anzahl an Unternehmen, auf die der zumeist geringere Eigenmittelanforderungen generierende Advanced IRB angewandt werden darf. Zudem wird die Anwendung des Advanced IRB auf sogenannte Spezialfinanzierungen entgegen dem Basler Mindeststandard nicht untersagt.43 Weitere Vorschläge zur Verringerung der Eigenmittelanforderungen im
41 Im Vergleich zu Sales umfassen Revenues auch Einkünfte, die nicht aus dem Kerngeschäft stammen.
42 EU (2021), Art. 142(5a).
43 Art. 151(8)(9) CCR3; im Explanatory Memorandum wird die Ausnahme hingegen auf S. 22 erwähnt.