Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Vergleich zum Basler Mindeststandard präsentieren sich etwa in Form von langfristigen Übergangsfristen, die im Basler Mindeststandard gar nicht vorgesehen sind (5 Jahre Phase-in für einen Loss Given Default Floor (LGD-Floor) bzgl. Spezialfinanzierungen; mindestens 8 Jahre Phase-in für Kreditumrechnungsfaktoren für jederzeit kündbare Kreditzusagen).44
Die Umsetzungsvorschläge anderer Jurisdiktionen orientieren sich – wie die Schweiz – eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.45 Seitens anderer Jurisdiktionen wie Kanada, Singapur oder Australien sind keine Aspekte bekannt, die auf geplante, die Eigenmittelanforderungen reduzierenden Abweichungen bei der Umsetzung des IRB-Ansatzes hinweisen.
CVA-Risiken
Bei den CVA-Risiken führt die EU ihre bisherige Abweichung fort, bestimmte Positionen von der Eigenmittelunterlegung auszunehmen. Dies führt zu einer substantiellen Reduktion der Eigenmittelanforderungen. Weiter nimmt die EU Intragroup-Positionen von der Eigenmittelunterlegung von CVA-Risiken aus. Diese Ausnahme, die es auch in der geltenden Schweizer Regulierung (FINMA-Rundschreiben 2017/7 Randziffer 492) gibt, ist in der E-ERV nicht mehr vorgesehen, da die schwächeren Eigenmittelanforderungen nicht weitergeführt werden sollen. Die Umsetzung der durch Basel III final vorgesehenen fundamentalen Anpassungen im Bereich CVA-Risiken anderer Jurisdiktionen orientiert sich wie die Schweiz eng am Basler Mindeststandard. Hongkong beispielsweise erwähnt die enge Anlehnung explizit.46
Nicht zentral abgewickelte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Für nicht zentral abgewickelte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte hat das FSB Regelungen zu minimalen Abschlägen (Haircuts) erlassen,47 welche entweder via die Umsetzung der Basel-III-final-Standards für Banken bis 2023 oder via eine allgemeine Marktregulierung bis 2025 umzusetzen sind. Die EU hat vorderhand entschieden, diese FSB-Regelungen nicht einzuführen. Zunächst möchte die Europäische Kommission die Auswirkungen näher studieren und plant hierzu der European Banking Authority (EBA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) ein entsprechendes Analysemandat zu erteilen.48 Auf dieser Grundlage soll dann über das weitere Vorgehen entschieden werden. Die vorläufige Nichteinführung der FSB-Regelungen ist eine Abweichung vom Basler Mindeststandard. Die Positionen von USA und UK sind in dieser Thematik noch nicht bekannt, dürften später im Jahr 2022 aber vorliegen. Hongkong und Singapur beabsichtigen, die FSB-Regelungen im Rahmen des Basler Mindeststandards umzusetzen. In der Schweiz sind die FSB-Minimum-Haircut-Regelungen in der Vernehmlassungsvorlage auf Stufe von FINMA-Verordnungen umgesetzt. Inwiefern eine Nicht-Umsetzung dieser Regelungen eine materielle Abweichung darstellen würde, soll während der Vernehmlassung analysiert werden.
44 EU (2021), Art. 494b und 494c.
45 Hongkong (2020), S. 29.
46 Vgl. Hong Kong Monetary Authority, Consultation paper CP19.01 «Market Risk», S. 5.
47 Financial Stability Board, Strengthening oversight and regulation of shadow banking, Policy framework for addressing shadow banking risks in securities lending and repos, 29 August 2013, www.fsb.org/wp-content/uploads/r_130829b.pdf.
48 EU (2021), Art. 519c.