Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

2.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.4.1 E-ERV

Artikel 4 Begriffe

Absatz 1 Buchstabe dbis

Mit dem Ziel regulatorische Arbitrage zu verhindern, ergänzt der im neuen Bst. dbiseingefügte Begriff der «Instrumente mit Beteiligungscharakter» den Begriff der «Beteiligungstitel» in Bst.

d. Der neu eingeführte Begriff ist breiter gefasst als der Begriff «Beteiligungstitel» in Bst. d und «Beteiligungspapiere» in Art. 3 Bst. a Ziff. 1 FIDLEG.49 Im Gegensatz zum FIDLEG gelten mit dem neuen Bst. dbisFinanzinstrumente unabhängig vom Stimmrecht als Instrumente mit Beteiligungscharakter, sofern sie einen direkten oder indirekten Anteil am Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens ausweisen.50 Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere, Anteile an Personengesellschaften, Derivate oder andere Vehikel, die mit der Absicht strukturiert sind, die wirtschaftliche Substanz eines Beteiligungstitels zu vermitteln, gelten als Beteiligung. Dies schliesst Verbindlichkeiten ein, deren Rendite an die von Beteiligungstiteln gekoppelt ist. Umgekehrt würden Beteiligungen, die mit der Absicht strukturiert sind, die wirtschaftliche Substanz von Schuldtiteln zu vermitteln, nicht als Beteiligung gelten.51

Indirekte Anteile am Vermögen oder Ertrag eines Unternehmens sind insbesondere an Beteiligungspositionen gebundene derivative Instrumente sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder anderen Rechtsformen, die Besitzanteile herausgeben und deren hauptsächlicher Geschäftsbetrieb in der Investition in Beteiligungsinstrumente liegt.52 Zudem ist zur Verhinderung regulatorischer Arbitrage nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Betrachtung relevant. Je grösser das Verlustrisiko auf einer Position ist, desto höher sollte die Eigenmittelunterlegung dieser Position sein. Diesem Prinzip würde bei einem Abstellen auf die engere FIDLEG-Definition nicht angemessen Rechnung getragen. Beispielsweise würde der reine Wegfall des Stimmrechts genügen, damit ein ansonsten identisches und risikomässig ähnliches Instrument nicht mehr mit 250 sondern nur mit 100 Prozent Risikogewicht zu behandeln wäre.

Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen gelten nicht als Instrumente mit Beteiligungscharakter.

Absatz 1 Buchstabe f

Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Absatz 1 Buchstabe fbis

Die bisher in Anhang 12 Randziffer 11 des FINMA-Rundschreibens 2008/20 enthaltene Definition des Begriffs «Zinsinstrument» wird neu in diesen Artikel eingefügt.

Absatz 1 Buchstabe g53

Die Definition des «qualifizierten Zinsinstruments» wird sprachlich und inhaltlich präzisiert.

Absatz 1 Buchstabe h

Dieser Buchstabe mit der bisherigen Definition der Basler Mindeststandards wird aufgehoben. Die Definition wird in angepasster Form in den neuen Art. 4a verschoben, da generell von dynamischen auf statische Verweise gewechselt wird.

49 CRE20.53 ff.

50 Darunter fallen auch Finanzinstitute, die nicht konsolidiert sind oder dem Abzugsverfahren unterliegen.

51 CRE20.56.

52 CRE20.54 Fussnote 20.

53 MAR40.9, MAR40.10.