Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Ship-to-Ship, Transport im Transit und Pipeline-Finanzierungen. Die Laufzeiten der Finanzierungen sind typischerweise kurzfristiger Natur d. h. in der Regel unter einem Jahr.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1−2
Das Unternehmen, gegenüber dem eine Spezialfinanzierung getätigt wird, wurde typischerweise speziell für eine Finanzierungsart nach Abs. 2 gegründet. Es verfügt zudem über wenige oder gar keine anderen wesentlichen Vermögenswerte oder Tätigkeiten und ist daher für die Rückzahlung der Verpflichtung massgeblich auf die Erträge aus den zu finanzierenden Vermögenswerten angewiesen. Der Vertrag räumt der Bank weitgehende Sicherungsrechte betreffend die Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge ein.
Absatz 2
Es dürfen nur emissionsspezifische Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwendet werden, nicht aber Emittentenratings.
Absatz 3
Sofern Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV über Objekt- und Rohstoffhandelsfinanzierungen verfügen, können sie darauf verzichten, diese als solche zu identifizieren und die Positionen wie Kredite gegenüber Unternehmen ohne Rating risikogewichten.
Artikel 70b Spezialfinanzierungen: Risikogewichtung von Projektfinanzierungen
Spezialfinanzierungen mit einem emissionsspezifischen externen Rating werden wie Positionen gegenüber Unternehmen risikogewichtet. Liegt kein Rating vor, so sind die entsprechenden Risikogewichte nach Anhang 2 Ziff. 7 anwendbar. Emittentenratings nach Art. 64b dürfen bei Spezialfinanzierungen nicht angewandt werden.
Absätze 1 und 2100
Bei der Projektfinanzierung werden für die Risikogewichtung zwei Phasen unterschieden.
Als operationelle Phase gilt die Phase, in der das Unternehmen (d. h. die Projektfinanzierungsgesellschaft) über einen positiven Netto-Cashflow verfügt, der zur Deckung verbleibender vertraglicher Verpflichtungen ausreicht, und über eine rückläufige langfristige Verschuldung verfügt.
Die übrigen Phasen gelten als nicht operationelle Phasen. Da diese Projektphasen als riskanter erachtet werden, sind Projektfinanzierungen ohne Rating, die sich in der nicht operationellen Phase befinden, mit 130 Prozent zu gewichten.
Absatz 3
Dieser Absatz legt fest, welche Positionen als hochwertige Projektfinanzierungen gelten. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den weiteren Anforderungen, die die Projektfinanzierungen nach CRE20.52 erfüllen müssen. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Regelungen der FINMA fest. Sofern Projektfinanzierungen ohne Rating als hochwertig gelten, kann ein Risikogewicht von 80 Prozent angewandt werden.
Artikel 71 Retailpositionen101
Absatz 1
Retailpositionen sind Positionen gegenüber natürlichen Personen oder KMU. Positionen gegenüber KMU können nur dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern qualifizierte Retailpositionen, wie in Abs. 2 definiert, bestehen. Ansonsten ist für Positionen gegenüber KMU die Risikogewichtung für KMU (vgl. Art. 70) anwendbar. Von der Positionsklasse Retailpositionen ausgenommen sind direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen nach Art.
100 CRE20.51.
101 CRE20.63–CRE20.68.