Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

72. Diese sind der Positionsklasse direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen zuzuordnen.

Persönliche Investmentgesellschaften (PIC) können wie natürliche Personen behandelt werden, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individualisierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende, natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt.

Absatz 2

Retailpositionen gelten als qualifizierte Retailpositionen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllen:

– Bei den Positionen handelt es sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, einschliess-

lich Kreditkarten, Charge Cards und Kontokorrentkredite, sowie persönliche Terminkredite und Leasingverträge, insbesondere Ratenkredite, Autokredite und Autoleasingverträge, Studenten- und Bildungsdarlehen, persönliche Finanzierungen. Derivate und andere Wertpapiere wie Anleihen und Aktien, ob börsenkotiert oder nicht, sind nicht als qualifizierte Retailpositionen einzustufen.

– Die Positionen überschreiten gegenüber einer Gegenpartei unter Ausschluss der ausge-

fallenen Positionen insgesamt nicht 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen. Ausgenommen sind in Anlehnung an Abs. 1 grundpfandgesicherte Positionen.

Qualifizierte Retailpositionen werden nach Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 gewichtet. Auf nicht qualifizierte Positionen gegenüber natürlichen Personen ist Ziff. 1.3 anwendbar.

Artikel 71a Inländische Pfandbriefe

Inländische Pfandbriefe sind Pfandbriefe nach dem PfG. Aufgrund des angepassten Basler Mindeststandards wird deren Risikogewicht von heute 20 auf neu 10 Prozent reduziert. Um den administrativen Aufwand für die Banken gering zu halten, behalten inländische Pfandbriefe eine fixe Risikogewichtung. Dadurch werden die Banken von der Pflicht befreit, die einzelnen Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststandard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen. Diese Überprüfung wird hinfällig, weil die Regelungen in der Pfandbriefverordnung so angepasst werden, dass der Schweizer Pfandbrief die Voraussetzungen für ein Risikogewicht von 10 Prozent gemäss dem Basler Mindeststandard in jedem Fall erfüllt. Zudem beinhaltet die Schweizer Umsetzung kein konkretes Mindestrating für Schweizer Pfandbriefe. Gemäss Basel 3 final bedingt ein Risikogewicht von 10 Prozent eine Zugehörigkeit in die Ratingklassen 1 oder 2 (entspricht AAA bis AA-). Die Schweizer Pfandbriefe beider Pfandbriefzentralen verfügen seit 2002 über ein AAA-Rating von Moodys. Im Falle einer entsprechenden Ratingrückstufung müsste die Mindestratinganforderung gemäss Basler Mindeststandard noch aufgenommen werden.

Artikel 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen102

Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, damit sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden dürfen. Ansonsten sind sie wie Forderungen gegenüber Banken zu behandeln.

Buchstabe a

Sie werden von einer Bank oder einem Hypothekarinstitut emittiert.

Buchstabe b

Sie unterstehen aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber. Da für gedeckte Schuldverschreibungen, die von einer Schweizer Bank

102 CRE20.33–CRE20.37.