Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Abbildung 1: Schematische Zuteilung von gemischtgenutzten Liegenschaften
Quelle: Eigene Grafik.
*) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt.
Beispiel an Hand des Kriteriums Fläche: Ein gemischtes Objekt verfügt über eine Nutzfläche von 1000 m2, davon 600 m2 Wohnanteil und 400 m2 Gewerbeanteil. Das Objekt ist somit als Wohnliegenschaft einzustufen. 300 m2 des Wohnanteils sind selbstgenutzt und 300 m2 vermietet. Die 400 m2 des Gewerbeanteils sind vermietet. Die 300 m2 selbstgenutzter Wohnanteil machen nur 30 Prozent der Gesamtnutzfläche aus, womit das Objekt als übrige Wohnliegenschaft zu gewichten ist.
Artikel 72a–72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berech-
nungsweise
Gemäss E-ERV und im Einklang mit Basel III final erfolgt die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) bei grundpfandgesicherten Positionen zweistufig. Zuerst wird das Risikogewicht bestimmt, dann die zu gewichtende Position. Die RWA ergeben sich als Produkt von Risikogewicht und Position. Die Bestimmung des Risikogewichtes erfolgt in Abhängigkeit des Belehnungsgrades, d. h. dem Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem Wert des Grundpfandes (siehe Details dazu in Art. 72a–72c). Dabei wird für den Kreditbetrag eine Bruttosicht vor Berücksichtigung von allfälligen risikomindernden Massnahmen eingenommen.110 Vor- und Nebenränge müssen berücksichtigt werden (vgl. Beispiel), Sicherheiten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Letztere fliessen erst bei der Bestimmung der zu gewichtenden Position ein (siehe Art. 72f).
Verpfändete Vorsorgeguthaben von Hypothekarschuldnerinnen und -schuldnern in Kontoform erfüllen die Bedingungen in Art. 72a Abs. 3 nicht, da es sich auf die Bilanz bezogen um Guthaben der Vorsorgestiftung handelt und somit kein Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a möglich ist und zudem die Rückzahlung des Kredits nicht alleiniger Zweck der verpfändeten Vorsorgeguthaben ist. Somit können verpfändete Vorsorgeguthaben unabhängig von deren Form nicht bei der Berechnung des Belehnungsgrades berücksichtigt werden. Allerdings können verpfändete Vorsorgeguthaben nach Art. 72f Abs. 2 im Rahmen der Anrechenbarkeit nach Art. 61 bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Position berücksichtigt werden.
110 Einzige Ausnahme bildet das bilanzielle Netting (vgl. Erläuterungen zu Art. 72a Abs. 3).