Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (entsprechend dem Wohnsitz gemäss ZGB Art. 23). Auch Wohneinheiten, die die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer jemandem unentgeltlich zur Verfügung stellt, diese innerhalb der Familie vermietet oder – im Hinblick auf eine zukünftige Selbstnutzung, unentgeltliche Zurverfügungstellung oder Vermietung innerhalb der Familie – bewusst leer lässt, gelten als selbstgenutzte Wohnliegenschaften. In der Praxis können beispielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Cashflow oder zeitliche Nutzung zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung verwendet werden. Darüber hinaus kann die Bank, die den Hauptwohnsitz der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers finanziert, eine mehrheitlich vermietete Wohneinheit als selbstgenutzt betrachten.104 Die Betrachtungsweise gilt zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und kann regelmässig aktualisiert werden.

Kredite für Wohnliegenschaften im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgern (z. B. gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften) und Wohnliegenschaften mit einem staatlich kontrollierten Kostenmietmodell werden wie selbstgenutzte Wohnliegenschaften risikogewichtet. Als gemeinnützige Wohnbauträger gelten Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmer, die sich zur Charta der gemeinnützigen Wohnbauträger bekennen und Mitglied einer vom Bund anerkannten Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind. Als vom Bund anerkannte Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten «Wohnbaugenossenschaften Schweiz»105 sowie «WOHNEN SCHWEIZ»106. Bei anderen gemeinnützigen Wohnbauträgern hat die kreditgebende Bank zu prüfen und zu dokumentieren, dass deren Liegenschaften der Renditemaximierung am Immobilienmarkt entzogen sind.107

Absatz 4

Als Gewerbeliegenschaften gelten alle Liegenschaften, die keine Wohnliegenschaften nach Abs. 2 sind.108 Zu den Gewerbeliegenschaften zählen unter anderem Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, grossgewerbliche und industrielle Objekte sowie Landwirtschaftsliegenschaften. Diese wurden bislang der Position «übrige Liegenschaften» zugewiesen, die mit der vorliegenden ERV-Revision wegfällt.

Absatz 5109

Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften sind Gewerbeliegenschaften, die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer überwiegend selbst genutzt werden. In der Praxis können beispielsweise die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Selbstnutzung verwendet werden.

Absatz 6

Liegenschaften, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt werden und nicht genau ihrer Nutzungsart gemäss effektiver Nutzung zugeordnet werden können, sind ihrer überwiegenden Nutzungsart zuzuordnen. In der Praxis können die Kriterien Fläche, Anzahl Einheiten, Bewertung oder Cashflow zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung verwendet werden.

Nur wenn eine Liegenschaft über beide Nutzungsarten überwiegend selbst genutzt wird, dürfen die Risikogewichte für Liegenschaften nach Abs. 3 und 5 angewendet werden. Ansonsten sind die Risikogewichte für Renditeliegenschaften (Anhang 3 Ziff. 3.2 und 3.4) anwendbar.

104 CRE20.81 (1, 2).

105 www.wbg-schweiz.ch.

106 www.wohnen-schweiz.ch.

107 CRE20.81 (4).

108 CRE20.78.

109 CRE20.85.