Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Beispiel: Eine Bank vergibt eine Hypothek für eine selbstgenutzte Wohnliegenschaft in der Höhe von 70 mit einem Vorrang von 10. Der Belehnungswert beträgt 100. Es liegen anerkannte Sicherheiten in der Höhe von 20 nach Abschlag und umfassenden Ansatz vor (z. B. in Form von verpfändeten Vorsorgeguthaben in Kontoform oder Wertschriften nach Haircut). Der Belehnungsgrad beträgt in diesem Fall 80 Prozent ((70+10)/100). Das Risikogewicht wäre dementsprechend gemäss Anhang 3 35 Prozent. Da es sich um eine nachrangige Forderung handelt, muss das Risikogewicht gemäss Art. 72c Abs. 6 mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden und beträgt somit 43,75 Prozent. Die zu gewichtende Position entspricht 50 (70-20). Daraus ergeben sich RWA in der Höhe von 21,875 (43,75 % x 50).
Artikel 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad111
Absatz 1
Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag (ausstehender Kredit und alle Kreditzusagen) und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes. Was unter Kreditbetrag zu verstehen ist, wird in Abs. 3 weiter präzisiert. Die weiteren Bestimmungen zum ursprünglichen Belehnungswert finden sich in Art. 72b.
Absatz 2
Bei Rahmenlimiten und Portfoliokrediten teilt die Bank den Kreditbetrag mittels eines geeigneten Schlüssels auf die Belehnungswerte der verschiedenen Grundpfänder auf und ermittelt die jeweiligen Belehnungsgrade.
Absatz 3
Dieser Absatz bezieht sich auf den Kreditbetrag, der für die Berechnung des Belehnungsgrades zur Anwendung kommt. Für die Höhe des Kreditbetrags (ausstehender Kredit inkl. Kreditzusagen), der für die Bestimmung des Belehnungsgrades bzw. des Risikogewichts relevant ist, bleiben risikomindernde Massnahmen grundsätzlich unberücksichtigt, d. h. der Kredit fliesst brutto ohne Abzug von risikomindernden Massnahmen ein. Die einzige Ausnahme von dieser Regel bilden verpfändete Kontoguthaben, die zu Netting nach Art. 61 Abs. 1 Bst. a zugelassen sind und als einzigen Zweck der Rückzahlung des Kredits dienen. Diese Kontoguthaben (der kreditnehmenden Person) dürfen vom Kreditbetrag in Abzug gebracht werden.
Absatz 4
Bestehen gleich- oder vorrangige Forderungen, müssen diese bei der Bestimmung des Belehnungsgrades miteingerechnet werden, d. h. der Kreditbetrag erhöht sich um den entsprechenden Forderungsbetrag. Vergibt eine Bank mehrere Kredite, die durch dasselbe Grundpfand gesichert und in der Rangfolge aufeinanderfolgend sind, so müssen die verschiedenen Kredite für die Ermittlung des Belehnungsgrads und die daraus abgeleitete Risikogewichtung addiert und als eine Position betrachtet werden.
Artikel 72b Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert112
Absatz 1
Der ursprüngliche Belehnungswert des Grundpfandes wird im Rahmen der Kreditvergabe festgelegt und während 7 Jahren beibehalten. Die Bewertung ist vorsichtig vorzunehmen. Für Grundpfänder, die während der Kreditlaufzeit in Portfolien aufgenommen werden, ist der Wert bei Aufnahme ins Portfolio als ursprünglicher Belehnungswert gemäss Art. 72b massgebend.
Absatz 2
Eine Erhöhung des Belehnungswerts über den ursprünglichen Belehnungswert hinaus ist während dieser 7 Jahre erlaubt, wenn am Grundpfand vorgenommene Änderungen den Wert ein-
111 CRE20.75 (1), CRE20.76.
112 CRE20.74, CRE20.75 (1, 2).