Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
deutig erhöhen. Wertvermehrende Investitionen können beispielsweise Sanierungen von Gebäudehüllen oder die Umrüstung von Heizsystemen sein. Die Anpassung nach oben ist dabei auf den Betrag der eindeutig wertvermehrenden Investition begrenzt.
Absatz 3
Die Banken sind angehalten zu beurteilen, ob ausserordentliche Ereignisse stattgefunden haben bzw. seit der letzten Prüfung des (Sub-)Portfolios wesentliche Preisrückgänge auf dem Immobilienmarkt zu verzeichnen sind, die zu einer erneuten Prüfung der Belehnungswerte Anlass geben würden. Die Art der Beurteilung (systematischer oder pragmatischer Ansatz) kann sich je nach Grösse und Marktgebiet der Bank unterscheiden. Sofern die Bank Kenntnis von sonstigen Ereignissen erhält, die den Wert des Grundpfandes nachhaltig reduzieren können, ist ebenfalls eine Prüfung des Belehnungswertes bei den betroffenen Krediten gefordert.
Ausserordentliche Ereignisse (Bst. a), die den Wert des Grundpfands nachhaltig reduzieren können, sind beispielsweise:
i) Anpassungen bei den Flugkorridoren,
ii) Umweltkatastrophen (z. B. Überschwemmungen),
iii) Änderungen bei der Verkehrsführung von regionaler Bedeutung (z. B. neue Natio-
nalstrasse),
iv) Schäden durch Erdbeben,
v) Reaktorunfall, oder
vi) manifestierte Klimarisiken (z. B. Auftauen des Permafrosts).
Ebenso ist eine Prüfung der Angemessenheit des Belehnungswerts bei generellen Preisrückgängen am Immobilienmarkt (Bst. b), welche ein gesamtes (Sub-)Portfolio von grundpfandgesicherten Positionen betreffen, zwingend. Beispiele für solche Entwicklungen sind:
i) wesentliche Preisrückgänge infolge von Zinserhöhungen, adversen wirtschaftlichen Ent-
wicklungen oder rückgängiger Einwanderung,
ii) wesentliche regionale Preisrückgänge (z. B. durch Angebotsüberhänge),
iii) wesentliche Preisrückgänge bei bestimmten Segmenten (z. B. Ferienwohnungen).
Absatz 4
Die Angemessenheit des Belehnungswerts kann je nach bankspezifischer Konservativität der Belehnungsnormen zwischen verschiedenen Banken sowie zwischen verschiedenen Krediten innerhalb des Kreditportfolios einer Bank unterschiedlich ausfallen, weshalb verschiedene Institute unterschiedlich von einer Notwendigkeit zu Reduktionen betroffen sein können, auch wenn das Grundpfand, das der Besicherung dient, den gleichen Preisrückgängen ausgesetzt sind.
Falls die Überprüfung der Angemessenheit der Belehnungswerte dazu führt, dass bei einem im Vergleich zum Gesamtbestand der grundpfandgesicherten Positionen wesentlichen Anteil eine Reduktion des Belehnungswerts notwendig ist, muss vorgängig die FINMA orientiert werden. Auf Basis der Informationen der Bank kann die FINMA, wie bereits unter aktuellem Recht vorgesehen, falls nötig Anordnungen treffen in Bezug auf die Umsetzung der Reduktion der Belehnungswerte (bspw. Fristen und begleitende Massnahmen). Damit sollen makroökonomisch unerwünschte Konsequenzen und eine wesentliche Verschlechterung der Risikosituation der Banken verhindert werden können (z. B. negative Preisspirale).
Absatz 5
Wurde der Belehnungswert während den 7 Jahren nach Absatz 1 aufgrund eines wesentlichen Preisrückgangs am Immobilienmarkt reduziert, so darf während dieser 7 Jahre nach der Kre-