Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
ditvergabe eine spätere Erhöhung des Belehnungswerts nur bis maximal auf den ursprünglichen Belehnungswert erfolgen. Vorbehalten sind wertvermehrende Investitionen gemäss Absatz 2.
Absatz 6
Banken haben in ihren internen Regelungen festzuhalten, wie sie sicherstellen, dass Belehnungswerte vorsichtig festgelegt werden. Zur Sicherstellung einer vorsichtigen Festlegung des Belehnungswerts beinhalten die internen Regelungen Grundsätze zur Bewertung an sich, zur Anwendung von Modellen, zum Prozess bzw. der Durchführung der Bewertung sowie zu Unabhängigkeitsaspekten.
Absatz 7
Eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung ist für die Vorgaben zu den internen Regelungen erwünscht. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.
Artikel 72c Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Risikogewichtung
Absatz 1
Eine direkt oder indirekt113 grundpfandgesicherte Position wird in ihrer Gesamtheit mit dem Belehnungsgrad des Grundpfands zugewiesenen Risikogewicht nach Anhang 3 gewichtet,114 wenn die in den Bst. a–f festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der bisherige Tranchenansatz für Wohnliegenschaften, der Hypotheken in verschiedene Verkehrswerts-Tranchen teilt und jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zuweist, fällt weg.
Die Neuregelung orientiert sich am Basler Mindeststandard115 und sieht für grundpfandgesicherte Positionen, die gewisse Anforderungen (Art. 72c Abs. 1 Bst. a–f) erfüllen, tiefere Risikogewichte vor. So müssen die Kreditvergaberichtlinien der Banken insbesondere vorsehen, dass die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners oder der Schuldnerin anhand konkreter Messgrössen und Schwellenwerten beurteilt wird. Zudem muss das Grundpfand vorsichtig bewertet werden. Sind die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, kommt eine erhöhte, nicht-präferentielle Risikogewichte zur Anwendung (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Prozent bei Renditefinanzierungen).
Aus Branchensicht wurde die Anwendung unterschiedlicher Risikogewichte (präferentiell vs. nicht-präferentiell) insbesondere im Kontext der Tragbarkeit und vorsichtigen Bewertung als zu komplex in der Umsetzung betrachtet. Als Kompensation für die fehlende explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie für einzelne fehlende Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung kommen daher für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent vereinfachend und um die Implementierungs- und laufenden Kosten tief zu halten, in der E-ERV gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss Basler Mindeststandard leicht erhöhte, präferenzielle Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz. Diese ergeben sich aus einer gewichteten Mittelung der differenzierten Risikogewichte. Diese Mittelung reflektiert grösstenteils (85 %) das präferentielle Risikogewicht (gemäss dem Basler Mindeststandard) und zum verbleibenden Teil (15 %) das nicht-präferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Bewertung angenommen, es liegt aber beispielsweise keine explizite Tragbarkeitsregel zugrunde. Es hätte auch keine entsprechende Tragbarkeitsregel zur Berechnung des Anteils an Krediten mit höheren Risiken (nicht-präferenzielles Risikogewicht) angewendet werden kön-
113 «Während der Gläubiger beim direkten Hypothekargeschäft durch eine Betreibung auf Grundpfandverwertung unmittelbar auf das Grundstück zugreifen kann, muss er beim indirekten Hypothekargeschäft zuerst den Schuldner auf Faustpfandverwertung betreiben und erst wenn ihm der Schuldbrief ins Eigentum zugefallen ist, kann er die Grundpfandverwertung anstreben.» Horat, Robert (2007): Die besicherte Refinanzierung des Hypothekargeschäftes: Der Schweizer Pfandbrief und seine Entwicklungschancen, S. 36.
114 CRE20.82, CRE20.84, CRE20.85, CRE20.87.
115 CRE20.71.