Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

nen, da den Behörden für eine solche Kalibrierung die nötigen Einzelkreditdaten fehlten. Entsprechend führt dies in der E-ERV zu präferenziellen Risikogewichten, die etwas über den präferentiellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard liegen. Dies ist jedoch auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt.

Die Banken haben im Rahmen der Kreditvergabe die Tragbarkeit des Kredits und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers zu prüfen. Die durch die FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung der SBVg oder die Verordnung der FINMA über die Kreditrisiken (KreV-FINMA) präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen. Darunter fallen insbesondere vorsichtig ermittelte, kalkulatorische Kosten, die Definition des zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sowie die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Lasten und Einnahmen.116

Für die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung117 (Bst. e) steht eine Präzisierung der entsprechenden Selbstregulierung im Vordergrund (vgl. Erläuterungen zu Art. 72d). So erfolgt die Bewertung wie im bisherigen Rahmen und berücksichtigt, sofern ein Kaufpreis vorhanden ist, das Niederstwertprinzip. Auf eine konservative, über die ganze Dauer der Immobilienfinanzierung durch Kredit nachhaltige Bewertung, welche auch berücksichtigt, dass der aktuelle Marktpreis möglicherweise über dem längerfristig nachhaltigen Wert liegt, wird jedoch im Sinne einer pragmatischen Umsetzung verzichtet.

Absatz 1 Buchstabe a

Mit Ausnahme von Baukrediten und Krediten für Bauland (Art. 72e) müssen die Liegenschaften fertiggestellt sein. Ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Flächen.

Absatz 1 Buchstabe b

Ansprüche auf das Grundpfand sind rechtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchsetzbar. Banken haben dies in ihren Vertragswerken sicherzustellen.

Absatz 1 Buchstabe c

Jede Inhaberin und jeder Inhaber von vor-, gleich- und nachrangigen Pfandrechten kann unabhängig von den anderen die Durchsetzung ihrer bzw. seiner Ansprüche geltend machen. Zudem kann die vorrangige Gläubigerin oder der vorrangige Gläubiger das Grundpfand nicht zu einem Preis verwerten, der nachrangige Gläubigerinnen oder Gläubiger benachteiligt.

Absatz 1 Buchstabe d

Die Tragbarkeit des Kredits und die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers wird im Rahmen der Kreditvergabe geprüft. Art. 72d präzisiert die Punkte, die die Banken in ihren internen Regelungen festhalten müssen.

Absatz 1 Buchstabe e

Der Belehnungswert nach Art. 72b ist vorsichtig festzulegen. Die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung (Bst. e) werden in Art. 72b sowie in der KreV-FINMA präzisiert, decken jedoch nicht sämtliche Aspekte des Basler Mindeststandards118 ab (vgl. oben).

Absatz 1 Buchstabe f

Die Informationen, die im Zeitpunkt der Kreditvergabe und zu Monitoring-Zwecken benötigt werden, sind angemessen zu dokumentieren.

Absatz 2

Auf direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Positionen für ausländische Liegenschaften sind die Risikogewichte nach Anhang 3 nur anwendbar, sofern die Anforderungen nach Abs. 1 durch ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Liegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden. Ansonsten gelten die Risikogewichte nach Abs. 5.

116 CRE20.73.

117 CRE20.75.

118 CRE20.75.