Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Absatz 3
Erfüllt das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen an die von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und an eine angemessene Amortisation nicht, sind die Risikogewichte nach Abs. 5 anwendbar. Sie lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent ab. Damit sinkt in diesem Bereich das Risikogewicht für selbstgenutzte Wohnliegenschaften im Vergleich zur aktuellen Regelung, während es für die übrigen Wohn- und Gewerbeliegenschaften steigt.
Absatz 4
Die Vorgaben zum angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln und zur angemessenen Amortisation gemäss der nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung vom August 2019 betreffend die Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen konkretisieren die Minimalanforderungen hinsichtlich selbstgenutztem Wohneigentum (Ziff. 3). Wie in den Schlussbestimmungen dieser Selbstregulierung (Ziff. 5) festgehalten, ist mit dem Inkrafttreten der ERV-Revision bei Renditeobjekten eine Rückführung der entsprechenden Werte auf das Ausgangsniveau vorgesehen. Damit gelten wieder für alle in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallenden Hypothekarfinanzierungen (Neugeschäfte und Krediterhöhungen bei inländischen Wohn- und Gewerbeliegenschaften) die gleichen Minimalanforderungen. Die FINMA konkretisiert die Minimalanforderungen nur subsidiär.
Absatz 5119
Sind die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so richtet sich das Risikogewicht nach Bst. a und b.
Absatz 5 Buchstabe a
Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für selbstgenutzte Wohnliegenschaften und selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt für natürliche Personen 75, für KMU 85 Prozent und für alle anderen Gegenparteien entspricht es dem Risikogewicht der Gegenpartei. Bei KMU bleibt vorbehalten, dass eine Bank die Vereinfachung in Art. 70 Abs. 4 anwendet. In diesem Fall ist ein Risikogewicht von 90 Prozent anzuwenden.
Absatz 5 Buchstabe b
Das nicht-präferentielle Risikogewicht von Krediten für nicht selbstgenutzte Wohnliegenschaften und nicht selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften beträgt 150 Prozent.
Absatz 6
Bei nachrangigen Forderungen müssen gleich- oder vorrangige Forderungen in die Berechnung des Belehnungsgrads nach Art. 72a miteinbezogen werden. Stehen der Bank nicht genügend Informationen zum Rang der übrigen Forderungen auf das Grundpfand zur Verfügung, ist Gleichrangigkeit anzunehmen. Das gemäss Belehnungsgrad resultierende Risikogewicht muss für nachrangige Forderungen mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, ausser es entspricht dem nach Anhang 3 jeweils tiefsten Risikogewicht. Das resultierende Risikogewicht beträgt maximal die Höhe des Risikogewichts nach Abs. 5.120
Artikel 72d Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Tragbarkeit121
Absatz 1
Dieser Artikel definiert die generellen Anforderungen an die Tragbarkeit von Hypothekarkrediten. Eine konkrete Tragbarkeitsberechnung wird an dieser Stelle nicht vorgeschrieben und eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben zur Eigenmittelunterlegung besteht nicht (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c). Zur Sicherstellung der nachhaltigen Tragbarkeit
119 CRE20.89.
120 CRE20.75 Fussnote 32.
121 CRE20.73.