Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
geben die internen Regelungen der Bank vor, welche Angaben und Grundlagen zur Beurteilung der Tragbarkeit zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und bei erneuten Prüfungen nötig sind. Insbesondere sind die vorsichtig ermittelten, kalkulatorischen Kosten inkl. des zu verwendenden langfristigen kalkulatorischen Hypothekarzinssatzes sowie die Maximallimiten für das Verhältnis zwischen Lasten und Einnahmen festzulegen.
Absatz 2
Im Vordergrund steht eine nach Art. 7 Abs. 3 FINMAG von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung für die Vorgaben zu den internen Regelungen. Die FINMA legt Vorgaben nur subsidiär fest.
Artikel 72e Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Baukredite und Kre-
dite für Bauland
Absatz 1
Baukredite und Kredite für Bauland umfassen alle Kredite, die die Erschliessung und den Bau von Liegenschaften oder den Erwerb von Grundstücken für Erschliessungs- und Bauzwecke finanzieren. Der Erwerb von forst- oder landwirtschaftlichen Flächen, für die keine Baugenehmigung vorliegt oder keine Absicht besteht, eine Baugenehmigung zu beantragen, fallen nicht darunter. Diese werden wie Gewerbeliegenschaften behandelt.
Absatz 2
Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften von Privatpersonen nach Art. 72 Abs. 3, die die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 Bst. b–f erfüllen, sind nach Anhang 3 Ziff. 3.1 zu gewichten.
Absatz 3122
Dieser Absatz legt fest, unter welchen Bedingungen Baukredite und Kredite für Bauland für Wohnliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, mit einem Risikogewicht von 100 Prozent gewichtet werden können und wann ein Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden ist.123
Absatz 4
Dieser Artikel legt die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften fest.
Absatz 5124
Die Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland für Gewerbeliegenschaften, die nicht selbstgenutzt sind, wird in diesem Absatz festgelegt.
122 CRE20.91.
123 CRE20.90.
124 CRE20.90.