Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Abbildung 2: Schematische Darstellung der Risikogewichtung von Baukrediten und Krediten für Bauland
Quelle: Eigene Grafik.
*) Die Angaben ≥50 Prozent beziehen sich immer auf den Anteil der Nutzungsart bezogen auf das Gesamtobjekt.
Artikel 72f Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen125
Absatz 1
Bei der Berechnung der nach Risiko zu gewichtenden Positionen können risikomindernde Massnahmen gemäss Art. 61 berücksichtigt werden. Wenn eine risikomindernde Massnahme bereits bei der Berechnung des Belehnungsgrades gemäss Art. 72a Abs. 3 berücksichtigt wurde, ist eine Doppelanrechnung jedoch nicht möglich.
Absatz 2
Verpfändete Vorsorgevermögen, darunter fallen Vorsorgeguthaben und Fonds nach Art. 30b BVG sowie Art. 4 BVV 3, können berücksichtigt werden, sofern sie als risikomindernde Massnahmen gemäss Abs. 1 anerkannt sind, d. h. den in Art. 61 genannten Formen zulässiger risikomindernden Massnahmen entsprechen. Die Kriterien für die Berücksichtigung ergeben sich aus den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu Art. 61. Zusätzlich müssen die Anforderungen in Bst. a–c erfüllt sein. Gemäss der neuen Regelung, die sich am Basler Mindeststandard126 orientiert, sind nur noch verpfändete Wertschriften im Rahmen der Säule 3a sowie verpfändete Vorsorgeguthaben in bar (Säule 2 und 3a, Freizügigkeitsguthaben) bei der bankeigenen Stiftung oder bei anderen Vorsorgeeinrichtungen, die solche Barvermögen bei der kreditgebenden Bank als Einlagen halten, zulässig. Diese Einschränkung gilt nur für die bankseitige Eigenmittelunterlegung. Alle heute bekannten, gebräuchlichen verpfändeten Vorsorgevermögen sind kundenseitig weiterhin als Eigenmittel anrechenbar.
Absatz 2 Buchstaben a–c
125 CRE20.76.
126 CRE20.75, CRE22.25–CRE22.31, CRE22.34, CRE22.45.