Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Die Verpfändung muss als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung bestehen. Gleichzeitig muss es sich bei der Liegenschaft um eine durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer selbstgenutzte Wohnliegenschaft handeln. Zudem müssen die Minimalanforderungen nach Art. 72c Abs. 3 erfüllt sein.

Artikel 72g Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Technische Aus-

führungsbestimmungen

Die FINMA erlässt zu Art. 72–72f technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.

Artikel 73 Instrumente mit Beteiligungscharakter

Wie in Art. 48 und 49 wird der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 2). Folglich wird auch die Sachüberschrift angepasst.

Artikel 74

Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.

Artikel 75

Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Inhalt des Artikels bereits über Art. 62 abgedeckt ist.

Artikel 76

Der Artikel wird in einen neuen Abschnitt nach Art. 77 verschoben und an dieser Stelle formell aufgehoben.

Artikel 77

Absatz 1

Entsprechend der Formulierung in Art. 41 wird an dieser Stelle «erforderliche Eigenmittel» durch «Mindesteigenmittel» ersetzt. Die Ermittlung der Mindesteigenmittel beinhaltet die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen, weshalb die Berechnung nicht zusätzlich genannt werden muss und gestrichen wird.

Absatz 2

Dieser Absatz legt in Ergänzung zum Output-Floor gemäss dem Basler Mindeststandard (Art. 45a Abs. 3) eine Untergrenze für die nach Risiko gewichteten Positionen, die unter Verwendung des IRB-Ansatzes berechnet werden, fest. Die Untergrenze ist im Gegensatz zum neuen Basler Output-Floor auf die Gesamtheit der Positionen gemäss Art. 72 mit Grundpfand in der Schweiz beschränkt. Die Untergrenze beträgt 72,5 Prozent der Gesamtheit dieser nach Risiko gewichteten Positionen unter Verwendung des SA-BIZ (Art. 72a–72g). Die Höhe der Untergrenze wurde in Analogie zum Output-Floor gemäss Art. 45a Abs. 3 Bst. b festgelegt. Mit dieser Einschränkung sollen die Auswirkungen von IRB-Risikogewichten, die im Vergleich mit dem SA-BIZ teilweise unverhältnismässig tief sind, begrenzt werden. Damit werden insbesondere wettbewerbstechnische Ungleichgewichte bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel und darauf basierender Kapitalquoten reduziert. Gleichzeitig ist diese Begrenzung der IRBbasierten Unterlegung der grundpfandgesicherten Kredite in der Schweiz auch aus Gründen der Finanzmarktstabilität angemessen.

Absatz 3

Der Absatz regelt die Risikogewichtung für mit Wohnliegenschaften direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, bei denen die Minimalanforderungen an einen angemessenen Mindestanteil der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und an die zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation (Art. 72c Abs. 3) nicht erfüllt sind. Die Risikogewichte gemäss