Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Art. 72c Abs. 5 lösen das bisherige Risikogewicht von 100 Prozent gemäss Art. 72 Abs. 5 ERV ab (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 5).

Absatz 4

Die Regelung in diesem Absatz besteht seit der erstmaligen Einführung des IRB-Ansatzes im Rahmen von Basel II 2007 und soll weitergeführt werden. Sie wurde damals im Dialog mit der Branche erarbeitet und ist im Wesentlichen identisch mit der Regelung des SA BIZ. Sie stellt sicher, dass – anders als nach Basler Mindeststandards vorgesehen – ausgefallene Positionen auch unter dem Foundation IRB-Ansatz angemessen mit Eigenmitteln zu unterlegen sind, was aus prudenzieller Sicht besser ist. Die Höhe der Eigenmittel hängt dabei direkt von den sowieso verfügbaren Einzelwertberichtigungen der jeweiligen Position ab. Demgegenüber müssten gemäss Basler Mindeststandard für den Advanced IRB-Ansatz die LGD-Schätzung für ausgefallene Forderungen spezifisch validiert werden. Eine solche Validierung ist in der Praxis kaum sinnvoll möglich. Die Schweizer Umsetzung bietet daher eine deutlich kosteneffizientere Regelung zu ausgefallenen Positionen im Advanced IRB-Ansatz an.

Die Teilausbuchung ist ein Forderungsverzicht, wobei sich die Forderung in der Bilanz und die Einzelwertberichtigung verringert.

Absatz 5

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zum IRB-Ansatz. Ein statischer Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1 legt den Rahmen für die Präzisierungen der FINMA fest.

Absatz 6

Dieser Absatz legt die bestehende Praxis fest, dass bei fehlender Regelung unter dem IRB sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ gelten.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Risikogewichtung nach dem SA-BIZ und dem IRB

Dieser neue Abschnitt enthält Bestimmungen, die sowohl für den SA-BIZ als auch für den IRB-Ansatz gelten (vgl. Art. 50 Abs. 1), und umfasst Art. 77a–77e (Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder), Art. 77f (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) sowie die Art. 77g–77j zu CVA-Risiken.

Die geltenden Art. 69 und 70 werden zusammengefasst und in die Art. 77a ff. verschoben.

Artikel 77a Zentrale Gegenparteien und Clearing-Mitglieder

Absatz 1

Die bisherige Definition der zentralen Gegenparteien (Art. 70 Abs. 2 i. V. m. Art. 69 Abs. 1) wird (analog zum Basler Mindeststandard127) auf die Definition des FinfraG abgestimmt.

Absatz 2

Dieser Abschnitt legt die Voraussetzungen für qualifizierte zentrale Gegenparteien fest. Auf Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien werden im Gegensatz zu Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien präferenzielle Mindesteigenmittelvorschriften angewendet. Mit den präferenziellen Eigenmittelanforderungen soll eine Lenkungswirkung erzeugt werden, grundsätzlich mit qualifizierten zentralen Gegenparteien zu interagieren, die strengeren regulatorischen Anforderungen unterstehen. Eine Regulierung ist angemessen gemäss Bst. b, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie fortlaufend an die CPMI-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen128 angepasst wird. Eine angemessene Aufsicht umfasst hier eine prudenzielle Aufsicht.

127 CRE50.2.

128 «Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI)», www.bis.org > Committees & associations / Committee on Payments and Market Infrastructures > Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI).