Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 3

Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Mitglieds.

Absatz 4

Dieser Absatz definiert den Begriff des Clearing-Kunden.

Artikel 77b Mindesteigenmittel: Grundsätze für Positionen gegenüber zentralen Ge-

genparteien und Clearing-Mitgliedern

Absatz 1

Es gibt zwei Arten von mit Mindesteigenmitteln zu unterlegenden Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei: Positionen aus Handelsgeschäften mit der zentralen Gegenpartei einerseits sowie Positionen gegenüber dem Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei anderseits.

Für ein Clearing-Mitglied entstehen Positionen aus Handelsgeschäften durch Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung mit der zentralen Gegenpartei oder durch Handelsgeschäfte eines Clearing-Kunden, für die das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung der zentralen Gegenpartei garantiert.

Positionen gegenüber dem Ausfallfonds sind vorfinanzierte oder unter Umständen auch mehrfach zu leistende Beiträge von Clearing-Mitgliedern im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Beteiligung an Verlusten der zentralen Gegenpartei.

Absatz 2

Positionen aus Handelsgeschäften umfassen Derivatgeschäfte, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer sowie die dazugehörigen Margenzahlungen in Form von Ersteinschusszahlungen (initial margin) und dem Clearing-Mitglied geschuldeten, aber noch nicht erhaltenen Nachschusszahlungen (variation margin).

Absatz 3

Für Kassageschäfte kommt die Regelung nach Art. 77f zur Anwendung. Zudem wird präzisiert, dass für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, ein Risikogewicht von null Prozent gilt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Absatz 4

Die technischen Ausführungsbestimmungen erlässt die FINMA gemäss der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards nach Anhang 1.

Artikel 77c Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien

Absatz 1

Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien erhalten keine präferentielle Behandlung. Die Mindesteigenmittel bestimmen sich somit für alle Banken entsprechend den allgemeinen Regelungen des SA-BIZ. Der IRB-Ansatz ist zur Bestimmung der Mindesteigenmittel nicht zulässig d. h. auch für Banken, die den IRB-Ansatz anwenden, bestimmen sich die Mindesteigenmittel nach dem SA-BIZ. Für Positionen in Form eines Ausfallsfonds gelten die spezifischen Regeln nach Abs. 2.

Absatz 2

Von einem Clearing-Mitglied vorfinanzierte oder zugesagte Beiträge im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei («Ausfallfonds») unterliegen ebenfalls einer Eigenmittelanforderung. Die Bezeichnung «Ausfallfonds» ist dabei nicht massgebend, diese können auch als «Garantiefonds» oder anders bezeichnet sein. Die Bezeichnung, die eine zentrale Gegenpartei für ihre Verlustbeteiligungsvereinbarung hat, ist also