Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

für den Status des Ausfallfonds nicht entscheidend; vielmehr entscheidet die inhaltliche Substanz solcher Vereinbarungen über diesen Status.

Absatz 3

Es gibt Fälle, in denen die verbindlich zu leistenden Beiträge oder Nachschusspflichten an den Ausfallfonds unbekannt sind, insbesondere, wenn diese unbegrenzt sind. In solchen Fällen muss sich die Bank an die FINMA wenden, damit im Einzelfall die Höhe der Verpflichtung bestimmt werden kann. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist neben der Risikogewichtung des Exposures mit 1250 Prozent zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Artikel 77d Mindesteigenmittel: Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegen-

parteien

Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, erhalten präferenzielle Mindesteigenmittelanforderungen.

Absatz 1

Das Risikogewicht von 2 Prozent gilt einerseits für Positionen aus Handelsgeschäften, die ein Clearing-Mitglied auf eigene Rechnung gegenüber einer zentralen Gegenpartei hält und anderseits für solche, für die das Clearing-Mitglied ihren Clearing-Kunden gegenüber garantiert, dass die zentrale Gegenpartei ihre Leistungen erfüllt. Die Risikogewichtung aus Sicht eines Clearing-Kunden wird in Abs. 4 geregelt. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Absatz 2

Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für den Ausfallsfonds kommt die in Anhang 4a dargestellte Formel zur Anwendung. Hiernach betragen die Mindesteigenmittel im Minimum 0,16 Prozent des am Ausfallsfonds seitens der Bank als Clearing-Mitglied vorfinanzierten Betrags.

Absatz 3

Die Vorschriften zur Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen können unter bestimmten Umständen zu Mindesteigenmittelanforderungen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien führen, welche ceteris paribus die entsprechenden Mindesteigenmittel gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien übersteigen. Für solche Fälle sieht dieser Absatz eine entsprechende Beschränkung vor.

Absatz 4

Dieser Absatz legt die Bedingungen fest, um ein Risikogewicht von 2 Prozent (Bst. a) oder 4 Prozent (Bst. b) anzuwenden. Wenn im Gegensatz dazu weder vor dem Ausfallrisiko des Clearing-Mitglieds noch dessen anderen Clearing-Kunden ein Schutz besteht, dann muss die Bank ihre Positionen gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und, falls anwendbar, entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung der CVA-Risiken halten. Die FINMA regelt dies entsprechend in ihren Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 77b Abs. 4. Zur Berechnung der entsprechenden Mindesteigenmittel ist zusätzlich eine Multiplikation mit 8 Prozent erforderlich.

Artikel 77e Zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenpar-

teien

Dieser Abschnitt sieht gemäss Basler Mindeststandard129 vor, dass die Banken die Adäquanz der nach den Art. 77b–77d berechneten Mindesteigenmittel prüfen müssen. Sind die Mindesteigenmittel ungenügend, hat die Bank angemessene zusätzliche Eigenmittel zu halten, in

129 CRE54.3, CRE54.4.