Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Ergänzung zu den bereits erforderlichen Eigenmitteln nach den Art. 41–45a und, im Falle einer systemrelevanten Bank, den Art. 130–131b.
Artikel 77f Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Die Bestimmung entspricht grundsätzlich dem geltenden Art. 76. Der Ausdruck «Devisentransaktionen» im zweiten Absatz wurde in «Währungstransaktionen» geändert entsprechend der Anpassung im Marktrisiko. Warentransaktionen umfassen auch Goldtransaktionen. Im vierten Absatz wurde CRE70.5 abgebildet.
Artikel 77g CVA-Risiko: Mindesteigenmittel
Kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen unterscheiden sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht insbesondere dadurch von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen, als sie die Auswirkungen des Ausfalls der eigenen Bank nicht berücksichtigen.
Absatz 1
Zusätzlich zur Unterlegung des Kreditrisikos und des Gegenpartei-Kreditrisikos von Derivat-Gegenparteien müssen Banken gemäss Abs. 1 auch die Gefahr von Marktwertverlusten durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Ausfallrisikos der Gegenpartei mit Mindesteigenmitteln unterlegen. Entsprechende Marktwertverluste können aus veränderten Kreditspreads der Gegenpartei und aus veränderten Marktrisikofaktoren resultieren. Die FINMA regelt, welche Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte von der Eigenmittelunterlegung ausgenommen sind. Sie hat sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards in Anhang 1 zu richten.130
Absatz 2
Zur Berechnung der Mindesteigenmittel stehen drei Ansätze zur Verfügung: Der Basisansatz (BA-CVA), der vereinfachte Ansatz sowie der fortgeschrittene Ansatz (F-CVA).
Absatz 3
Die Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes zur Berechnung von CVA-Risiken erfordert eine Bewilligung der FINMA. Die Berechnung des fortgeschrittenen Ansatzes beruht ähnlich wie der EPE-Modellansatz auf aufwändigen bankinternen Modellen für die Schätzung der potentiellen zukünftigen Forderungen. Diese Methoden sind zwar weitgehend identisch mit jenen für die Bewertungsanpassungen in der Rechnungslegung, müssen jedoch in wesentlichen Punkten den regulatorischen Mindestanforderungen des Basler Mindeststandards angepasst werden. So gibt es etwa Vorgaben zu Modellierungsannahmen wie die Margin Period of Risk.
Artikel 77h Basisansatz für CVA-Risiken 131
Absatz 1
Banken, die zur Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von CVA-Risiken den Basisansatz anwenden, können entweder den reduzierten oder den vollständigen Basisansatz wählen. Während der vollständige Basisansatz für Banken mit Absicherungsgeschäften132 vorgesehen ist, steht der reduzierte Ansatz im Sinne einer Vereinfachung allen übrigen Banken zur Verfügung.
130 MAR50.5 (2).
131 MAR50.13–MAR50.26.
132 CVA-Absicherungsgeschäfte können mit einer externen Gegenpartei oder intern mit einer Handelsabteilung der Bank getätigt werden.