Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 77i Vereinfachter Ansatz für CVA-Risiken133

Absatz 1

Banken mit einem aggregierten Bruttonominalbetrag an Derivaten, die nicht zentral abgewickelt werden, von nominell maximal 125 Milliarden Franken können ihre CVA-Risiken mit 100 Prozent der für Gegenpartei-Kreditrisiken (vgl. Art. 48 Abs. 2) erforderlichen Mindesteigenmitteln unterlegen. Dabei dürfen CVA-Absicherungen nicht als risikomindernde Massnahmen berücksichtigt werden. Für den Schwellenwert (100 Milliarden EUR im Basler Mindeststandard) wurde ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt, analog zum Bereich der operationellen Risiken.

Absatz 2

Der vereinfachte Ansatz ist jeweils auf das gesamte Portfolio anzuwenden d. h. er kann nicht mit anderen Ansätzen für CVA-Risiken kombiniert werden ausser bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken auf konsolidierter Basis (vgl. Art. 77j Abs. 2).

Absatz 3

Sofern die CVA-Risiken, die aus den Derivatepositionen einer Bank resultieren, wesentlich zum Gesamtrisiko der Bank beitragen, kann die FINMA diese dazu verpflichten, den fortgeschrittenen Ansatz oder den Basisansatz anzuwenden. Die FINMA legt die Materialitätsschwelle fest. Die Wesentlichkeit der CVA-Risiken wird dabei insbesondere anhand der absoluten Höhe der Mindesteigenmittel für CVA-Risiken sowie deren Anteil an den gesamten Mindesteigenmitteln festgelegt.

Artikel 77j Fortgeschrittener Ansatz für CVA-Risiken 134

Absatz 1

Der fortgeschrittene Ansatz für CVA-Risiken ist eine Angleichung an den Standardansatz für Marktrisiken und beruht auf der bankinternen Modellierung von buchhalterischen Bewertungsanpassungen für Gegenpartei-Kreditrisiken. Wie beim Standardansatz für Marktrisiken handelt es sich im Wesentlichen um einen regulatorisch vorgegeben Varianz-Kovarianz-Modellierungsansatz, der auf Sensitivitäten der CVA gegenüber den Risikotreibern der Exposure sowie der Gegenpartei-Kreditrisiko-Spreads beruht und eine aggregierte Verlustgrösse für das gesamte CVA-Risikoportfolio ergibt.

Absatz 2

Banken, die den fortgeschrittenen Ansatz anwenden, können für einen Teil der Positionen den Basisansatz anwenden.

Die Regelungen zur Verwendung der Ansätze gelten für die jeweilige, der ERV unterstehende Gruppe beziehungsweise Gesellschaft. Auf konsolidierter Basis darf auch eine Kombination mit dem vereinfachten Ansatz erfolgen, wenn beispielsweise eine kleine Gruppengesellschaft den vereinfachten Ansatz verwendet, die Gruppe im Übrigen aber den F-CVA oder den BA-CVA verwendet. Diese Kombination setzt voraus, dass die CVA-Risiken der Gruppengesellschaft, welche den vereinfachten Ansatz verwendet, auf konsolidierter Basis unwesentlich sind.

133 MAR50.9.

134 MAR50.7–MAR50.12. Anstelle der Abkürzung SA-CVA nach Basler Text wird in der Schweizer Umsetzung die Bezeichnung F-CVA verwendet. Dies ist ein bewusster Entscheid, da die Abkürzung «SA» die Verwendung eines Standardansatzes suggeriert, inhaltlich aber ein bewilligungspflichtiger Modellansatz vorliegt.