Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard. Der entsprechende Verweis erfolgt statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.

Artikel 148p Verwendung externer Ratings für nach Risiko gewichtete Positionen ge-

genüber Banken

Mit dieser Übergangsbestimmung wird der Fall adressiert, dass bei Inkrafttreten der E-ERV das externe Rating für eine Bank immer noch auf der Annahme einer impliziten Staatsgarantie abstützt. Solche Ratings sind unter Basel III final nicht mehr anerkannt und eine Position gegenüber einer solchen Bank müsste entsprechend als ohne Rating behandelt werden. Um entsprechende «Klippeneffekte» in der Risikogewichtung zu vermeiden, verlängert die Übergangsbestimmung die zulässige Anwendungsdauer von externen Ratings, welche auf der Annahme einer impliziten Staatsgarantie basieren, falls nicht mindestens ein Rating zur Verfügung steht, das ohne diese Annahme erstellt wurde. Diese Übergangsbestimmung ist in den finalen Basel-III-final-Standards als nationale Option vorgesehen und in ihrer Dauer auf maximal fünf Jahre nach international vereinbartem Umsetzungsdatum der Standards (1. Januar 2023) limitiert. Entsprechend soll die Übergangsbestimmung in der E-ERV bis 31. Dezember 2027 gelten.

Artikel 148q Risikogewichtung von Instrumenten mit Beteiligungscharakter

Die Risikogewichte zu Instrumenten mit Beteiligungscharakter nach den neuen Ziff. 1.3 und 1.4 in Anhang 4 (neu) unterliegen einer nach dem Basler Mindeststandard ab 1. Januar 2023 laufenden fünfjährigen linearen Einführungsregelung. Ausgehend von 100 Prozent steigen die Risikogewichte um jeweils 60 Prozentpunkte bis total 400 Prozent (Anhang 4 Ziff. 1.3) bzw. um jeweils 30 Prozentpunkte bis total 250 Prozent an (Anhang 4 Ziff. 1.4).135 Ab Inkrafttreten entsprechen die Daten mit den jeweiligen Anforderungen dem vom Basler Mindeststandard vorgesehenen Zeitplan.

Anhang 1a

Ziffer 1

Bei Kreditzusagen mit festen Verpflichtungen wird künftig nicht mehr zwischen kurz- (20 %) und langfristigen (50 %) Ursprungslaufzeiten unterschieden. Stattdessen gilt künftig für alle festen Verpflichtungen ein Kreditumrechnungsfaktor von 40 Prozent.136

Der bisherige Kreditumrechnungsfaktor von null für Vereinbarungen, die von der Bank jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Ankündigung aufgehoben werden können oder wenn der Schuldner die vordefinierten Bedingungen nicht mehr erfüllt, aufgehoben werden können, wurde vom BCBS basierend auf Erfahrungen der Vergangenheit als zu gering erachtet und im Standard auf 10 Prozent erhöht. Der Grund dafür ist, dass die Kundin oder der Kunde die entsprechenden Kreditlinien bis zur Aufhebung seitens Bank einseitig ziehen kann und damit für die Bank ein Risiko besteht, dass aus der Zusage eine Kreditposition entsteht.137 Die Anpassung des Kreditumrechnungsfaktors wird hiermit in der Schweiz nachvollzogen.

Ziffer 3

Unter Ziff. 3 wird präzisiert, dass für selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften Ursprungslaufzeiten von unter einem Jahr als kurzfristig gelten.138

Ziffer 4

135 CRE90.1.

136 CRE20.98.

137 CRE20.100.

138 CRE20.99.