Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Die bisherige Ziff. 4 wird hinfällig, da Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen unter den übrigen Eventualverpflichtungen nach Ziff. 5.2 zu subsummieren sind.
Ziffer 5
In Ziff. 5.3 figurieren neu andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter, nicht abgewickelter Positionen. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass alle nicht in vorgängigen Ziffern genannten Ausserbilanzgeschäfte einen Kreditumrechnungsfaktor von 1 haben.
Anhang 2
Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert.
Ziffer 1
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und der Internationale Währungsfonds (IWF) werden aus der bisherigen Ziff. 3.2 entfernt und gemeinsam mit weiteren supranationalen Organisationen in der neuen Ziff. 1.3 aufgeführt.139 Die Risikogewichte für entsprechende Positionen mit Rating in den Ratingklassen 1–3 sowie für Positionen ohne Rating sind neu tiefer.
Ziffer 2
Die Risikogewichte für öffentlich-rechtliche Körperschaften mit den Ratingklassen 4 und 6 werden beide um 50 Prozentpunkte reduziert. Kantone ohne Rating werden separat aufgeführt in Ziff. 2.1 und erhalten ein Risikogewicht von 20 Prozent.
Ziffer 3
Das Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken der Ratingklasse 3 beträgt neu 30 statt bisher 50 Prozent.140
Ziffer 4141
Bislang galten in der Schweiz für Fristigkeiten bis 3 Monate Risikogewichte von 20 und für über 3 Monate Risikogewichte von 50 Prozent. Lag das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat jedoch über 20 respektive 50 Prozent, so war das Rating des Sitzstaats zu verwenden. Künftig wird das Risikogewicht für langfristige Positionen gegenüber Banken der Ratingklasse 3 von 50 auf 30 Prozent reduziert. Positionen ohne Rating gegenüber Banken werden neu in die Unterpositionsklasse A, B und C aufgeteilt und entsprechend differenziert risikogewichtet. Dadurch erfolgt eine Erhöhung der Risikogewichtung für Positionen ohne Rating, die in die neuen Unterpositionsklassen B und C fallen.
Ziffer 5
Analog zur Anpassung bei den Risikogewichten der Positionsklasse «Unternehmen» (Ziff. 6) wird auch bei der Positionsklasse «Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken» unter Ziff. 5.1 das Risikogewicht für die Ratingklasse 4 von 100 auf 75 Prozent reduziert.
Ziffer 6
Die geltende Ziff. 6 in Anhang 2 («Börsen, Clearinghäuser und zentrale Gegenparteien») wird aufgehoben. Auf Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien müssen grundsätzlich die allgemeinen Risikogewichte der Kategorie «Unternehmen» angewendet werden, vorbehalten die zentrale Gegenpartei verfügt über eine Bankbewilligung und fiele sodann in die Kategorie «Banken». Für bestimmte Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenpartei, insbesondere im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen, gelten nach Basel III final spezifische Regelungen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der FINMA). Diese
139 CRE20.10.
140 CRE20.15.
141 CRE20.18, CRE20.19, CRE20.21, CRE20.31.