Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

umfassen auch die Regelungen für Positionen gegenüber entsprechenden Clearing-Mitgliedern oder Kundinnen und Kunden derselben.

Das Risikogewicht für Unternehmen (neu unter Ziff. 6) der Ratingklasse 4 wird von 100 auf 75 Prozent reduziert.142 Ziff. 6.2 legt das Risikogewicht der neu geschaffenen Unterpositionsklasse der kleinen und mittleren Unternehmen (Art. 70 Abs. 3) fest.143 Banken, die für Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwenden, müssen auch für Positionen gegenüber Unternehmen externe Ratings verwenden.144

Ziffer 7

Diese Ziffer legt die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der Spezialfinanzierungen (Art. 70a) fest.

Ziffer 8

Die Risikogewichtung der neu geschaffenen Positionsklasse der ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen (Art. 71b) wird in Ziff. 8 festgelegt.145

Anhang 3

Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert.

Ziffer 1

Retailpositionen aus Kreditkartenverpflichtungen, die in den letzten zwölf Monaten jeweils termingerecht getilgt oder gar nicht in Anspruch genommen wurden, werden neu mit 45 statt 75 Prozent risikogewichtet.146

Ziffer 2

Die Erläuterungen zum Risikogewicht von inländischen Pfandbriefen finden sich bei Art. 71a.

Ziffer 3

Ziff. 3 legt die Risikogewichtung für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen gemäss dem Basler Mindeststandard147 fest. Wohnrenditeliegenschaften werden für die Risikogewichtung als «übrige Wohnliegenschaften» und Gewerberenditeliegenschaften als «übrige Gewerbeliegenschaften» erfasst. Damit ist sichergestellt, dass nicht selbstgenutzte Liegenschaften automatisch diesen Kategorien zugeteilt werden (Residualmenge) und kein nicht erfasster Zwischenbereich entsteht. Da die Definition somit nicht über den Begriff «Rendite» erfolgt, wird dieser Ausdruck auch nicht verwendet.

Der Basler Mindeststandard148 sieht deutlich erhöhte Risikogewichte für direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen vor, die die in der E-ERV aufgeführten Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 nicht erfüllen. Die Schweizer Umsetzung verzichtet auf eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf einzelne Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung149, um die Implementierungskosten tief zu halten. Als Kompensation werden für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent bei den Risikogewichten in Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4 Zuschläge gegenüber den präferenziellen Risikogewichten gemäss dem Basler Mindeststandard vorgenommen. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder vorsichtigen Bewertung angenommen. Ferner erscheint es aus Sicht der Behörden auch angesichts der Bedeutung des Hypothekarportfolios

142 CRE20.43.

143 CRE20.47.

144 CRE20.42.

145 CRE20.38.

146 CRE20.68.

147 CRE20.82, CRE20.84, CRE20.85, CRE20.87.

148 CRE20.73.

149 CRE20.75.