Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

von Schweizer Banken angezeigt, in diesem Bereich die Risikogewichte insgesamt im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht zu stark zu reduzieren.

Ziffer 4

Ziff. 4 definiert neu die Risikogewichtung150 für alle nachrangigen Positionen, daher wird die Differenzierung zwischen nachrangigen Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit maximalem Risikogewicht von 50 Prozent und übrigen nachrangigen Positionen obsolet.

Wandlungskapital nach den Art. 27 Abs. 3, 126 und 127 und Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen nach den Art. 126a–127a gelten als nachrangige Positionen, die gemäss Ziff. 4 zu gewichten sind, soweit sie nicht vom regulatorischen Eigenkapital abgezogen werden.

Ziffer 5

Die bisher als «überfällige Positionen» bezeichneten Positionen werden gemäss dem Basler Mindeststandard151 neu als «ausgefallene Positionen» bezeichnet.

Ziffer 6152

Flüssige Mittel, die sich in Besitz der Bank oder auf dem Transportweg befinden, fallen unter Ziff. 6.1 und unterliegen damit einer Risikogewichtung von 0 Prozent. Flüssige Mittel, die sich im Inkassoverfahren befinden, sind hingegen mit 20 Prozent zu gewichten (Ziff. 6.3). Neben flüssigen Mitteln erhält auch Gold, das bei der Bank verwahrt oder bei einer anderen Bank sammelverwahrt wird, ein Risikogewicht von 0 Prozent (Ziff. 6.2).

Die bislang unter der Ziff. 6.2 ausgewiesenen Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen werden neu unter den «übrigen Positionen» subsumiert. Diese finden sich neu in Ziff. 6.4 (und nicht mehr in Ziff. 6.3).

Unter Ziff. 6.2 findet sich die Risikogewichtung für den Aktivsaldo des Ausgleichskontos aus Art. 79 Abs. 2 der geltenden ERV.

In Ziffer 6.5 wird zur Vollständigkeit neu die Risikogewichtung nach Art. 40 Abs. 2 der Beträge der drei Positionen nach Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, aufgeführt.

Die Risikogewichtung von Positionen mit nicht gegenparteibezogenen Risiken (Art. 78 und Art. 79 Abs. 1 geltende ERV) finden sich in der neuen Ziff. 6.6.

Anhang 4

Dieser Anhang enthält die Risikogewichte und nicht den Prozess zur Risikogewichtung. Daher wird die Sachüberschrift dieses Anhangs entsprechend präzisiert.

Anhang 4 widerspiegelt die höheren Risikogewichte153 für Beteiligungstitel und Instrumente mit Beteiligungscharakter gemäss dem finalen Basler Mindeststandard. Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen gelten nicht als Instrumente mit Beteiligungscharakter. Ihre Risikogewichtung wird nach einem der in Art. 59a festgelegten Ansätze bestimmt.

Spekulative Investitionen wie Risikokapital oder ähnliche Investitionen in nicht kotierte Aktien, die in Erwartung kurzfristiger Kapitalgewinne getätigt wurden, sind nach der neuen Ziff. 1.3 zu gewichten. Investitionen in nicht börsenkotierte Aktien von Firmenkunden, mit denen die Bank eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder einzugehen beabsichtigt, sowie Debt-

150 CRE20.60.

151 CRE20.106, CRE20.107.

152 CRE20.110.

153 CRE20.57, CRE20.62.