Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Equity-Swaps für Unternehmensumstrukturierungszwecke sind hingegen von 1.3 ausgeschlossen und fallen unter die neue Ziff. 1.4.154
Der Verweis auf Art. 32 sowie die Terminologie (Instrumente mit Beteiligungscharakter) werden zudem angepasst.
Anhang 7
Der Bundesrat hat am 26. Januar 2022 beschlossen, den sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer auf den 30. September 2022 zu reaktivieren. Anhang 7 tritt somit auf diesen Zeitpunkt in Kraft. In Hinblick auf die Umsetzung von Basel III final ist zu klären, wie bei der Verwendung des IRB-Ansatzes die neu eingeführten Untergrenzen nach Art. 45a Abs. 3 Bst. b sowie Art. 77 Abs. 2 von 72,5 Prozent bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers anzuwenden sind.
Bei der Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers ist die Untergrenze zu berücksichtigen, indem für die dem sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen als Basis das Maximum der nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5% der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen dient. Auf dieser Basis erfolgt anschliessend die Berechnung der zu haltenden Eigenmittel.
Der auf den 30. September 2022 reaktivierte, sektorielle antizyklische Kapitalpuffer nach Anhang 7 betrifft die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften nach Artikel 72 im Inland. Die Untergrenze nach Art. 77 Abs. 2 betrifft die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen mit Grundpfand in der Schweiz. Die dem reaktivierten, sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen stellen somit eine Teilmenge der Positionen nach Art. 77 Abs. 2 dar.
Zur Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers reicht es daher aus, die Untergrenze nach Art. 77 Abs. 2 auf die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland anzuwenden. Auf dieser Basis erfolgt anschliessend die Berechnung des sektoriellen antizyklischen Kapitalpuffers.
Die Änderung von Anhang 7 steht unter dem Vorbehalt, dass dieser Anhang bei Inkraftsetzung dieser Vorlage am 1. Juli 2024 noch in Kraft ist. Es gelten bezüglich Untergrenze die Übergangsbestimmungen nach Art. 148o.
Beispiel: Zwei IRB-Banken A und B weisen für die dem antizyklischen Kapitalpuffer unterliegenden Positionen unter dem SA-BIZ nach Risiko gewichtete Positionen von 200 auf. Nach dem IRB entsprechen bei Bank A die nach Risiko gewichteten Positionen 130 und bei Bank B 150. Als Basis für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers gilt nun das Maximum der nach dem IRB gewichteten Positionen und 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen von 145 (72,5% * 200). Bei einem antizyklischen Kapitalpuffer von 2,5% müsste Bank A zusätzlich hartes Kernkapital in der Höhe von 3,625 (145 * 2,5%) und Bank B von 3,75 (150 * 2,5%) halten.
Anhang 4a
Die Formel legt die Berechnung der Mindesteigenmittel für Beiträge an den Ausfallfonds einer Bank als Clearing-Mitglied einer qualifizierten zentralen Gegenpartei fest.
2.4.2 E-PfV
Basel III final führt eine neue Positionsklasse der gedeckten Schuldverschreibungen ein. In der Schweiz kann nur der Schweizer Pfandbrief als inländische gedeckte Schuldverschreibung gemäss Basler Mindeststandard eingestuft werden. Damit das im Vergleich zur bisherigen Regulierung tiefere Risikogewicht von 10 Prozent zur Anwendung kommen kann, sollen die
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