Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

folgenden Anpassungen an der Pfandbriefverordnung vorgenommen werden. Mit den entsprechenden Anpassungen wird eine fixe Risikogewichtung von 10 Prozent möglich, die die einzelnen Banken von der Pflicht befreit, die Anforderungen gemäss dem Basler Mindeststandard, die für ausländische gedeckte Schuldverschreibungen in Art. 71b festgehalten sind, für Schweizer Pfandbriefe zu prüfen.

Artikel 14b Mindestdeckung

Absatz 1

Der Basler Mindeststandard155 sieht vor, dass der Nominalwert der Darlehensdeckung den Nominalwert der Darlehen um mindestens 10 Prozent übersteigen muss. Zudem sollten gemäss dem Basler Mindeststandard156 Hypothekarkredite im Deckungsstock die Anforderungen für präferentielle Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite (CRE20.71) erfüllen. Wie bereits ausgeführt, wird in der Schweiz auf eine explizite Verknüpfung der bankinternen Tragbarkeitsvorgaben mit der Eigenmittelunterlegung sowie auf einzelne Elemente des Basler Mindeststandards im Bereich der vorsichtigen Bewertung verzichtet (vgl. Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 E-ERV) und diese über erhöhte Risikogewichte für Hypotheken mit Belehnungsgrad über 60 Prozent kompensiert. Diese Vereinfachung für das Kreditgeschäft der Banken hat zur Folge, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil der in den Deckungsstock gelegten Hypotheken zwar die Anforderungen nach Art. 72c Abs. 1 E-ERV erfüllt, jedoch nicht die Anforderungen des Basler Mindeststandards gemäss CRE20.71. Zur Kompensation potenzieller nicht standardkonformer Hypothekarkredite im Deckungsstock ist daher eine Überdeckung von 15 anstelle von 10 Prozent erforderlich.

Absatz 2

Während in Absatz 1 der nominalwertbasierte Deckungsansatz des Basler Mindeststandards zu Grunde liegt, widerspiegelt Absatz 2 die traditionelle Deckungswertlogik des Pfandbriefgesetzes (vgl. Art. 32–36 PfG). Der Deckungswert eines Hypothekarkredits entspricht demnach ebenfalls dessen grundpfandgedeckten Nominalwert, jedoch höchstens bis zur Belehnungsgrenze des zugrundeliegenden Grundstücks. Die anzuwendende Belehnungsgrenze variiert entsprechend der Art der Liegenschaft, beträgt aber für keine Grundstückart mehr als zwei Drittel des Werts der zugrundeliegenden Liegenschaft. Durch diese Obergrenze stellt das PfG sicher, dass der Deckungswert eines Hypothekarkredits mit hohem LTV einen entsprechenden Sicherheitspuffer enthält, während dem Hypothekarkredite mit tiefem LTV keinen zusätzlichen Puffer benötigen. In der bestehenden Praxis hat die FINMA die erforderliche Überdeckung für die beiden Pfandbriefinstitute bereits individuell festgelegt. In diesem Absatz wird nun der aktuelle Mindestdeckungsgrad von 108 Prozent in Bezug auf den Deckungswert transparent in der Verordnung festgehalten.

Da die Einhaltung einer der Anforderungen aus Absatz 1 und 2 nicht in jedem Fall auch die Einhaltung der anderen beinhaltet, sind beide Absätze notwendig und hinsichtlich der Transparenz auch sinnvoll. Ausgehend von einem Deckungsstock, der ausschliesslich aus risikoreicheren Hypotheken mit hohen LTV besteht, kann es sein, dass die Summe der Nominalwerte (gemäss Absatz 1) das Erfordernis des Basler Mindeststandards problemlos erreicht, aufgrund der nötigen Abschläge bei der Berechnung des Deckungswerts den Anforderungen gemäss Absatz 2 dennoch nicht genügen. Umgekehrt ist es bei einem besonders konservativen Deckungsstock, der ausschliesslich aus Hypotheken mit tiefen LTV besteht, möglich, dass die Summe der Nominalwerte die Anforderung aus Absatz 1 noch nicht erfüllt, obwohl der Deckungswert gemäss Absatz 2 bereits ausreichend ist. Dies ist der Fall, weil Hypotheken mit tiefem LTV keinen Abschlag benötigen bei der Berechnung des Deckungswerts.

155 CRE20.35.

156 CRE20.34.