Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Der neue Marktrisiko-Modellansatz sieht strengere Voraussetzungen für die Modellbewilligung vor. Diese sehen eine Zulassung auf Stufe Trading Desk, eine konsistentere Identifikation und Eigenmittelunterlegung wichtiger Risikofaktoren sowie eine Beschränkung der Minderung der Eigenmittelanforderungen durch Absicherung und Diversifikation vor. Damit soll sichergestellt werden, dass interne Modelle lediglich dort angewendet werden, wo sie das Risiko auch angemessen abbilden.

Neu wird in der E-ERV mit dem Modellansatz als Stress-Risikomessgrösse der Expected Shortfall (ES) und nicht mehr der Value-at-Risk (VaR) verwendet. Der ES berücksichtigt gegenüber dem bisherigen VaR das Tail-Risiko159 besser.

Mit dem Basler Standard- und dem Modellansatz wird in der E-ERV neu das Risiko einer plötzlichen starken Verschlechterung der Marktliquidität berücksichtigt. Der bisherige fixe Liquiditätshorizont von zehn Tagen wurde durch die Anwendung flexibler Horizonte ersetzt.

Eine weitere grundlegende Neuerung betrifft die Zuteilung von Positionen zum Banken- und zum Handelsbuch. Mit dieser Neuerung wird eine von mehreren entscheidenden Ursachen für die Finanzkrise angegangen. Die bisherige Regelung in der ERV gab den Banken – entsprechend dem bisherigen Basler Mindeststandard – die Möglichkeit, ein Handelsbuch zu führen. Eine Pflicht dazu gab es nicht. Die Eigenmittelunterlegung für Positionen im Handelsbuch war grundsätzlich tiefer als für jene im Bankenbuch. Damit bestand eine grundsätzliche Motivation zur Führung eines Handelsbuchs. Vor der Finanzkrise wurden Positionen (auch mit Kreditrisiken) sodann zunehmend dem Handelsbuch zugeordnet, was zu einer zu tiefen Eigenmittelunterlegung dieser Risiken führte. So konnten Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden, dem Handelsbuch zugeordnet werden. Für die Zuteilung war die Handelsabsicht zentral. Neu müssen Positionen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einerseits im Handelsbuch geführt werden. Andererseits müssen im Vergleich zur bisherigen Regelung auch weitere Bedingungen erfüllt sein, damit eine Position im Handelsbuch gehalten werden darf. Ferner gibt es neu auch Regelungen für eine zwingende Zuteilung von Positionen zum Bankenbuch. Mit dieser Neufassung der Zuteilung zum Banken- und zum Handelsbuch werden bewusst die Möglichkeiten eingeschränkt, Positionen demjenigen Buch zuzuweisen, in dem geringere Eigenmittelanforderungen gelten.

In der E-ERV ist im Einklang mit Basel III final neu eine klare Zuteilungskaskade vorgesehen:

i) Es gibt klar definierte Positionen (Art. 4b), die in jedem Fall dem Bankenbuch zugeordnet

werden müssen.

ii) Es gibt grundsätzliche Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Position dem Han-

delsbuch zugeordnet werden kann (Art. 5 Abs. 1).

iii) Positionen, die zum Zweck (Art. 5 Abs. 2) des Wiederverkaufs nach kurzer Haltedauer, der

Ausnützung von kurzfristigen Preisänderungen, zur Realisierung von Arbitragegewinnen oder zur Absicherung von Risiken entsprechender Positionen gehalten werden, sind zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen. Davon ausgenommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten werden.

iv) Im Weiteren gibt es eine Aufzählung von Positionen (Art. 5 Abs. 3), von welchen angenom-

men wird, dass sie in jedem Fall zu einem oder mehreren der genannten Zwecke (vgl. iii) gehalten werden und daher zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Davon ausgenommen sind diejenigen Positionen (vgl. i), welche zwingend dem Bankenbuch zugeordnet werden müssen, obwohl sie zu einem oder mehreren der genannten Zwecke gehalten werden. Begründete Abweichungen von den Kriterien unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a–g sind möglich, benötigen aber die Zustimmung der FINMA (Art. 5 Abs. 4).

159 Risiko, das mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit eintritt.